Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen
Erforderliche Unterlagen
Formular: -> Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Antrag
Rechtsgrundlage
- § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Lfd. Nr. 57, Tarifstelle 1 - Jugendarbeitsschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.04.2023
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.
Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:
Theatervorstellungen:
- Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:
- Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
- Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr
Ohne Ausnahme verboten
ist das Mitwirken von Kindern- in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
- auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
- Schaustellungen oder Darbietungen
Weitere Informationen
- Jugendarbeitsschutz
- Broschüre Ins Arbeitsleben starten - klar, aber sicher! Jugendarbeitsschutz in Ferienjob und Berufsausbildung
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Broschüre Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Voraussetzungen
- schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten
- ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sicherstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz des Kindes
- Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Beschäftigung
- eine Freizeit von mindestens 14 Stunden ohne Unterbrechung im Anschluss an die Beschäftigung
- keine Beeinträchtigung des Fortkommens in der Schule
Verfahrensablauf
Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot beantragen Sie als Veranstalter / Veranstalterin schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.
- Das erforderliche Formular beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt aus dem Arbeitsschutz-Portal.
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei der Arbeitsschutzbehörde ("zuständige Stelle") ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bestimmt
- wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
- Dauer und Lage der Ruhepausen,
- die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, erst danach darf das Kind an der Veranstaltung oder der Probe mitwirken
Fristen
- Antragstellung: rechtzeitig vor der Probe / Veranstaltung
- Mitwirkung des Kindes: ab Erhalt der Ausnahmebewilligung
Kosten (Gebühren)
Gebührenrahmen: EUR 60,00 bis 1.000