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Verwaltungsleistungen

Bauvorhaben, Nutzungsaufnahme anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage nach § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher anzeigen. Dies gilt nicht, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

Bei einem Wohngebäude beispielsweise wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.

Verfahrensablauf

Je nach Regelung der jeweiligen Behörde zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtige Aufnahme der Nutzung online (-> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (-> Formulare und weitere Angebote) an.

Online-Anzeige

Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein bundID-Konto registriert sein.

  • Folgen Sie dem Link oben unter -> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto an.
  • Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
  • Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in) erfolgen.
    Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID ersetzt.

Schriftliche Anzeige

Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (-> Formulare und weitere Angebote).

  • Füllen Sie das Formularblatt aus, drucken Sie das Formular und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie den Vordruck bei der zuständigen Stelle ein.

Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Formular

Fristen

Anzeige: mindestens 2 Wochen vor beabsichtigter Nutzungsaufnahme

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 11.01.2024

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage

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