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Verwaltungsleistungen

Opferrente (Opferpension) beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz/StrRehaG (Opferrente)

Sie können eine monatliche Opferrente bis zu EUR 330,00 beantragen, wenn Sie zwischen dem 08.05.1945 und dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR / sowjetischen Besatzungszone aus politischen Gründen zu Unrecht einen Freiheitsentzug von mindestens 90 Tagen erlitten haben.

Voraussetzung für die Opferrente ist, dass Sie vom Landgericht strafrechtlich rehabilitiert wurden, beziehungsweise eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) besitzen.

Bitte beachten Sie:

  • Die Opferrente kann nur bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit gewährt werden (Einkommensgrenzen unter "Voraussetzungen").
  • Die Opferrente ist nicht vererbbar.

Hinweis zur Zuständigkeit

Die Landesdirektion Sachsen nimmt Anträge entgegen

  • bei Verurteilung oder Anordnung des Freiheitsentzugs in den ehemaligen Bezirken Dresden, Leipzig, Chemnitz / Karl-Marx-Stadt und Rehabilitierung durch ein sächsisches Landgericht
  • im Falle einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) bei Wohnort des Antragstellenden im Freistaat Sachsen

Voraussetzungen

  • Sie waren in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zur Bunderepublik Deutschland mindestens 90 Tage lang aus politischen Gründen inhaftiert und
  • sind in Besitz eines Rehabilitierungsbeschlusses, einer Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung oder einer Bescheinigung über die Anerkennung als politischer Häftling und
  • Ihre wirtschaftlichen Lage ist als besonders beeinträchtigt einzustufen

Einkommensgrenzen (ab 01.01.2023):

  • für Alleinstehende das 3-Fache der Regelbedarfsstufe 1 (EUR 1.506)
  • für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft Lebende das 4-Fache der Regelbedarfsstufe 1 (EUR 2.008)
  • für jedes Kind der oder des Berechtigten mit Kindergeldanspruch plus das 1-Fache der Regelbedarfsstufe 1 (EUR 502,00)

Überschreitet Ihr persönliches Einkommen diese Beträge um weniger als EUR 330,00, steht Ihnen der Differenzbetrag zu.

Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, z.B. Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.

Bei der Berechnung bleiben unberücksichtigt:

  • das persönliche Einkommen des Ehe-/Lebenspartners oder Lebensgefährten
  • Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen.
  • Kindergeld
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

Abgezogen werden vom Einkommen:

  • Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • Beiträge zu persönlichen Versicherungen, soweit die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

Ausschluss der Opferrente

Keine sozialen Ausgleichsleistungen und damit auch keine Opferrente erhält, wer

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbrauchte,
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelhaftstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde, und die strafrechtliche Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Opferrente stellen Sie schriftlich bei der Landesdirektion Sachsen ("Zuständige Stelle"). Der Rehabilitierungsbeschluss muss hierfür noch nicht vorliegen.

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an die Landesdirektion; es reicht aus, dass Sie Ihr Anliegen nennen (Bewilligung von Opferrente) und zu Ihrer Person Name, Anschrift und Geburtsdatum angeben.
  • Nach Eingang eines formlosen Antrages erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung mit den Antragsformularen und Hinweisen zum weiteren Ablauf.

Tipp: Elektronisch ausfüllbare Antragsformulare beziehen Sie online hier über Amt24 oder über das Internetportal der Landesdirektion Sachsen. Auf der Internetseite der Landesdirektion unter dem Suchbegriff »Opferrente« erhalten Sie weitere Details zum Antragsverfahren.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Erklärung zum Einkommen mit Nachweisen
  • Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz
  • Führungszeugnis

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular, Einzelheiten stimmen Sie bitte mit der Antragstelle ab.

Strafrechtliche Rehabilitierung

Verfügen Sie bisher weder über einen gerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss noch über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG), beantragen Sie bitte Ihre strafrechtliche Rehabilitierung beim Rehabilitierungsgericht, dem Landgericht mit Sitz in der ehemaligen Bezirksstadt, in dessen Gebiet es zur Verurteilung oder Anordnung des Freiheitsentzuges kam.

Fristen

Antragsfrist

  • Antrag auf Opferrente: keine
  • Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung: keine

Auszahlung

  • monatlich im Voraus ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 28.09.2023

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen Referat 28

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

bis zu mehrere Monate

Hinweis: Die Prüfung der Ausschließungsgründe kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei Bewilligung erhalten Sie Ihre Leistungen jedoch rückwirkend ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Bezug der Opferrente wirkt sich nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II aus. Zudem ist die Opferrente unpfändbar.