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Verwaltungsleistungen

Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen (bei Namensänderung)

Allgemeine Informationen

Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden.

Achtung! Legen Sie den ungültig gewordenen Ausweis nicht unverzüglich der Ausweisbehörde vor, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt frühestens acht Wochen vor Eheschließung ihren neuen Personalausweis beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Personalausweis unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.

Hinweis: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis wird Ihnen unmittelbar ausgestellt und ist bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben.

Verfahrensablauf

Antrag

  • Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
  • Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.
  • Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert.

Ausgabe

  • Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben.
  • Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.
  • Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • alter Personalausweis
  • bei Heirat: Eheurkunde
  • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit

Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.

Fristen

  • Beantragung bei Namensänderung aufgrund der Heirat: frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung
  • Mitteilung der Namensänderung: unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses

Kosten (Gebühren)

  • Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80
  • Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00
  • Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00

Hinweis: Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.04.2023

Zuständige Stelle

Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

  • circa 2 bis 6 Wochen.
  • vorläufiger Personalausweis: wird unmittelbar ausgestellt