Pflanzenschutzmittel-Anwendung für andere anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere nach § 1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO)
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere ist anzeigepflichtig.
Achtung! Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel bzw. von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie mit Pflanzenschutzmitteln handeln oder andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Verfahrensablauf
Bevor Sie mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim LfULG ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.
- Das LfULG überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeige und fordert gegebenenfalls fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nach. Bei vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt keine Rückmeldung an den Anzeigenden
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich ebenfalls an das LfULG wenden.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden
- Angaben ob Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder auf anderen Flächen angewendet werden sollen
Fristen
Die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) - Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (Sächsische Pflanzenschutzverordnung - SächsPflSchVO) - Anzeige
in Verbindung mit - § 10 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) - Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022