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Pflanzenschutzmittel-Anwendung für Andere anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere nach § 1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist anzeigepflichtig.

Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

Hinweis: Wenn Sie mit Pflanzenschutzmitteln handeln oder andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.

Verfahrensablauf

Bevor Sie mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.

  • Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich ebenfalls an das LfULG wenden.
  • Das Formular zur Anzeige über die Anwendung, Beratung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Online-Dienste"

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabenden oder der Geschäftsführung
  • Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden

Fristen

Die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.01.2024

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