Pflanzenschutzmittel, Handel anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken (Handel und Einfuhr) nach § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung - SächsPflSchVO und § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz
Die Einfuhr und der Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind anzeigepflichtig.
Achtung! Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel bzw. von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Verfahrensablauf
Bevor Sie mit dem Handel von Pflanzenschutzmitteln beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim LfULG ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.
- Das LfULG überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeige und fordert gegebenenfalls fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nach. Bei vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt keine Rückinformation an den Anzeigenden.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich ebenfalls an das LfULG wenden.
- Das Formular zur Anzeige über die Anwendung, Beratung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Online-Dienste"
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Ort der Tätigkeit
- Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln
Fristen
Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) - Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (Sächsische Pflanzenschutzverordnung - SächsPflSchVO) - Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 24 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) - Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022