Rentenversicherung, Adressänderung mitteilen
Allgemeine Informationen
Der Rentenversicherung müssen Sie jede Änderung Ihrer Adresse mitteilen.
Wenn Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, übernimmt das Ihr Arbeitgeber für Sie. Wenn Sie wegen des Bezuges von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) in der Rentenversicherung versichert sind, teilt der für Sie zuständige Leistungsträger Ihre neue Adresse der Rentenversicherung mit. Voraussetzung dafür ist, dass Sie ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrem Leistungsträger (zum Beispiel der Agentur für Arbeit) Ihre neue Adresse mitgeteilt haben.
Wenn Sie selbstständig, zu Hause oder arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld sind, müssen Sie die Mitteilung der Namensänderung selbst vornehmen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Rentenversicherung.
Ansprechstelle
Verfahrensablauf
- Die Mitteilung an Ihre Rentenversicherung können Sie persönlich oder schriftlich (formlos) erledigen.
- Geben Sie dabei bitte auch Ihre alte Adresse und Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie beispielsweise auf Ihrem Sozialversicherungsausweis.
- Sollte sich mit Ihrem Umzug auch Ihre Bankverbindung geändert haben, teilen Sie dies bitte ebenfalls unverzüglich der Rentenversicherung mit.
- Umzug ins Ausland (jede Rentenart)
- Umzug von den alten in die neuen Bundesländer (nur bei Rente wegen Todes-, Erziehungs-, Waisen- Witwen- und Witwerrenten)
Kosten (Gebühren)
keine
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020
Fristen
keine
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Rechtsgrundlage
- § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
- § 196 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Auskunfts- und Mitteilungspflichten