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Verwaltungsleistungen

Rundfunkbeitrag, Wohnung anmelden

Allgemeine Informationen

Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.

Hinweis: Wenn eine andere Person für Ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag entrichtet, sind Sie von der Zahlung ausgenommen.

Voraussetzungen

Sie müssen sich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anmelden, wenn Sie

  • volljährig sind (18 Jahre oder älter) und
  • wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,

  • dass diese von niemandem bewohnt wird,
  • dass für diese kein Mietvertrag besteht,
  • dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies formlos schriftlich tun oder ein Formular ausfüllen. Das Formular liegt in der Regel auch in den Gemeinden aus.

Tipp: Wenn für Sie die Beitragspflicht entfällt, beispielsweise wenn ein anderer Bewohner in der Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, können Sie sich beim Beitragsservice abmelden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie

  • dort wohnen,
  • dort gemeldet sind oder
  • im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.

Kosten (Gebühren)

Für Bürgerinnern und Bürger:

  • je Wohnung: EUR 18,36
  • Zweit- und Nebenwohnungen: auf Antrag kostenlos
  • ermäßigter Rundfunkbeitrag: EUR 6,12 monatlich

Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.10.2022

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