Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Darlehen beantragen (SAB)
Allgemeine Informationen
Antrag auf ein Darlehen zum Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen
Hinweis: Dieses Programm steht für eine Antragstellung derzeit nicht zur Verfügung.
Die Sächsische Aufbaubank unterstützt Land- und Forstwirte, die beabsichtigen, von ihnen zu bewirtschaftende Flächen zu kaufen.
Was wird gefördert?
- Flächen-Erwerb von Privat oder aus Erbengemeinschaften
- Erwerb von Flächen der Bodenverwertungs und -verwaltungs GmbH im Freistaat Sachsen
- Flächen-Erwerb in Verbindung mit der Unternehmensnachfolge
Konditionen
Höhe
individuell vereinbar ab EUR 50.000
Sollzinsbindung
individuell vereinbar zwischen drei und 15 Jahren
Eigenanteil
mindestens zehn Prozent
Sollzinssatz
Der Sollzinssatz wird am Tag der Zusage festgelegt. Die aktuellen Zinssätze können telefonisch bei der SAB erfragt werden.
Auszahlung
zur Kaufpreiszahlung
Rückzahlung
in vierteljährlichen Raten
Laufzeit
in der Regel 15 Jahre
Sicherheiten
bankübliche Sicherung durch Grundschulden
Tilgungsfreie Zeit
bis zu eineinhalb Jahre
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- natürliche und juristische Personen des Privatrechts
- Personengesellschaften
Weitere Voraussetzungen
- die Gesamtfinanzierung ist sichergestellt
- die Rentabilität des Gesamtvorhabens ist gegeben
- die erworbene Fläche wird weiterhin land- oder forstwirtschaftlich genutzt
Erforderliche Unterlagen
- Dokumente und Nachweise
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck.
Fristen
- Antragstellung: vor Beginn des Vorhabens
Kosten (Gebühren)
- Kreditzinsen
- Bereitstellungszinsen
- Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechtes
- Antragstellung: kostenlos
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). 27.01.2023
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage