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Verwaltungsleistungen

Sachverständige, Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer beantragen

Allgemeine Informationen

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach §§ 36, 36 a Gewerbeordnung (GewO)

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. Die Rechte und Pflichten von Sachverständigen, die durch die Industrie- und Handelskammern (IHK) öffentlich bestellt wurden, sind in den Sachverständigenordnungen der jeweiligen Kammer geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Industrie- und Handelskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen eine Sachverständigenurkunde sowie einen Sachverständigenausweis aus.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

  • es besteht Bedarf an Sachverständigenadleistungen für das beantragte Sachgebiet
  • es bestehen keine Bedenken gegen Ihre Eignung
  • Sie verfügen über eine Niederlassung in Deutschland

Sie weisen nach, dass Sie

  • überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit zur Erstattung von Gutachten besitzen
  • über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten

Antragstellende aus anderen EU-/EWR-Staaten

Bei der Bewertung der besonderen Sachkunde werden auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise berücksichtigt, die Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR ausgestellt wurden. Die Nachweise müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen.

Außerdem können Sie als Sachverständige(r) mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich bestellt werden, wenn Sie dort

  • für ein bestimmtes Sachgebiet bereits eine Sachkunde nachgewiesen haben, die im Wesentlichen vergleichbar ist, oder
  • in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen sind und sich aus den vorliegenden Nachweisen ergibt, dass Sie im Wesentlichen über die besondere Sachkunde verfügt.

Liegen wesentliche Unterschiede vor, kann Ihnen nach Ihrer Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. 

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie zunächst ein Beratungsgespräch bei der IHK ("zuständige Stelle"), bei dem Sie auch die Bezeichnung des Sachgebietes erörtern können.

Beantragung

  • Das Verfahren der öffentlichen Bestellung leiten Sie nach dem vorangegangenen Gespräch durch schriftlichen Antrag bei der IHK ein. Formulare und Merkblätter beziehen Sie über die IHK.
  • Aus Ihrem Antrag muss hervorgehen, für welches Sachgebiet genau Sie sich vereidigen lassen möchten.
  • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise und Dokumente zusammen und reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der IHK ein.

Die IHK benötigt Ihre Antragsunterlagen im Original, die elektronische Einsendung ist daher nicht möglich.

Achten Sie darauf, alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, andernfalls muss die IHK Ihren Antrag schon aus diesem Grund ablehnen beziehungsweise eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung und Vereidigung aufheben.

Überprüfung der besonderen Sachkunde

Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde werden grundsätzlich sogenannte Fachgremien eingeschaltet.

  • Das mit einschlägigen Fachleuten besetzte Gremium nimmt vorab Einsicht in die von Ihnen eingereichten Gutachten oder anderen schriftlichen Arbeitsproben.
  • In einem Fachgespräch werden Sie auf die nötige Qualifikation hin überprüft; gegebenenfalls nach schriftlichen Ausarbeitungen, die Sie zuvor anfertigen.
  • Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Bestellung und Vereidigung

  • Die öffentliche Bestellung und Vereidigung nimmt der Präsident der IHK oder eine beauftragte Person vor.
  • Im Rahmen des Bestellungsaktes werden Ihnen die Bestellurkunde, der Ausweis, der Rundstempel und die Sachverständigenordnung sowie die dazugehörigen Richtlinien aushändigt.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag (Formular) mit den entsprechenden Erklärungen

Hinweis: Antragsvordrucke beziehen Sie über die IHK, sie sind online nicht verfügbar.

Weitere Unterlagen

  • Lebenslauf mit Passbild (einschließlich detaillierter Angaben über den Erwerb der Kenntnisse auf dem beantragten Sachgebiet sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate, wird direkt zur IHK übersandt)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 150 Abs.5 GewO (nur erforderlich bei gewerblicher Tätigkeit, wird direkt zur IHK übersandt)
  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original (nicht älter als drei Monate, wird direkt der IHK übersandt)
  • soweit vorhanden Kopie der Berufshaftpflichtversicherung nach § 15 Abs.2 SVO
  • Originale/Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde); Kopien von fachlichen Auszeichnungen; Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren; Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnis vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber)
  • Referenzen (Angabe von mindestens fünf Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende "besondere Sachkunde" geben können.
  • mindestens drei, höchstens fünf zeitnah und selbst erstellte Gutachten, die die besondere Sachkunde deutlich machen und das beantragte Sachgebiet abdecken (siehe jeweilige Bestellungsvoraussetzungen)

Fristen

  • Dauer der Bestellung: fünf Jahre (erneute Bestellung auf Antrag)
  • Widerspruch bei Ablehnung: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides

Hinweis: Eine kürzere Befristung ist möglich, wenn dies fachlich begründet ist. Ihren Antrag können Sie jederzeit kostenfrei zurückziehen.

Kosten (Gebühren)

Verfahrensgebühr

  • bei Erstbeantragung: EUR 2.080,
    zuzüglich der Kosten für die Überprüfung der besonderen Sachkunde im Fachgremium bis zu max. EUR 3000,00
  • bei erneuter Bestellung: EUR 1.200

Hinweis: Mit der Antragstellung wird der entsprechende Gebührentatbestand begründet. Es kommt nicht darauf an, dass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird.

Rechtsgrundlage

  • § 36 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 36a GewO - Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern
  • Gebühren- und Auslagenordnungen der Industrie- und Handelskammern

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 01.03.2022

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Weiterführende Informationen