Inhalt

Verwaltungsleistungen

Schulpsychologische Beratung in Anspruch nehmen

Allgemeine Informationen

Neben den Beratungs- und Hilfsangeboten der Schule können Sie als Schülerin, Schüler oder Eltern auch die schulpsychologische Beratung der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung in Anspruch nehmen. Hier erhalten Sie Unterstützung bei allen Fragen und Problemen bezüglich der Erziehung, des Lernens und des Verhaltens sowie Hilfen bei der Lebensbewältigung der Schülerinnen und Schüler.

Die schulpsychologische Beratung steht auch den Schulaufsichtsbehörden, den Schulleitungen und den Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung.

Voraussetzungen

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen werden grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) beziehungsweise der Schülerin oder des Schülers tätig.

  • Schülerin oder Schüler ist jünger als 14 Jahre: Einverständnis der Sorgeberechtigten
  • Schülerin oder Schüler ist 14 Jahre oder älter, aber noch nicht volljährig: Einverständnis der Sorgeberechtigten und der Schülerin oder des Schülers
  • Schülerin oder Schüler ist volljährig: Einverständnis der Schülerin oder des Schülers

Minderjährige können sich auch ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten an die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen wenden und eine erste Beratung in Anspruch nehmen. Für weitere Gespräche oder Maßnahmen müssen die Sorgeberechtigten dann allerdings ihr Einverständnis schriftlich erklären. In Ausnahmefällen, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Unterrichtung der Sorgeberechtigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Schülerin oder des Schülers gefährden würde, können weitere Gespräche auch ohne Einverständniserklärung der Eltern geführt werden.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an das Referat 31, Schulpsychologie des für Ihren Schulbezirk zuständigen Landesamtes für Schule und Bildung (-> zuständige Stelle).

Sie können auch Lehrkräfte, Beratungslehrerinnen und -lehrer, die Schulleitung oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Standorte um Terminvermittlung und Unterstützung bitten.

  • Vereinbarung zum vertraulichen Gespräch
  • Gespräch nur zwischen Schülerin oder Schüler und Schulpsychologin oder Schulpsychologen, bei Bedarf und mit Einverständnis können Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleitung oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Standorte hinzu gezogen werden
  • Beratung kann auch psychodiagnostische Untersuchungen, beispielsweise zur Wahrnehmung, Konzentration, Merkfähigkeit, Intelligenz und zur Ausprägung von Persönlichkeitsmerkmalen beinhalten.
  • im Anschluss gemeinsame Beratung über Lösungsmöglichkeiten und weitere Schritte ggf. Weiterbehandlung durch Arzt oder Therapeuten

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 20.07.2023

Zuständige Stelle

Landesamt für Schule und Bildung, Referat 31, Schulpsychologie - Standorte

Fristen

keine

Weitere Informationen