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Verwaltungsleistungen

Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen lassen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

In Deutschland gilt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) generell Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen wie etwa für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Bus und Bahn sind gesetzlich festgelegt (vgl. § 10 ArbZG). Darüber hinaus kann die Landesdirektion Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG bewilligen.

Dies ist möglich, wenn die Arbeiten nicht werktags (einschließlich Samstag) ausgeführt werden können und die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht durch andere, zumutbare Ersatzmaßnahmen vermieden werden kann.

Hinweis: Auch bei bewilligter Sonn- und Feiertagsarbeit müssen Sie Besonderheiten und Einschränkungen beachten, wie zum Beispiel tarifliche Regelungen, Regelungen über Pausen- und Ruhezeiten oder Bestimmungen zum Mutterschutz. Für die Arbeit am Sonn- und Feiertag muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Voraussetzungen

Die Bewilligung von Anträgen durch die Landesdirektion Sachsen zum Aussetzen der Sonn- und Feiertagsruhe kann

  • im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (§13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG),
  • an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG), und
  • an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur erfolgen (§ 13 Abs. 3 Nr.2c ArbZG).

Verfahrensablauf

  • Verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das bereitstehende Formular (-> Formulare und weitere Angebote).
  • Legen Sie die maßgeblichen Gründe so konkret wie möglich dar (siehe hierzu die Hinweise zum Antrag).

Insbesondere ist schlüssig und plausibel darzulegen, warum die an Sonn- und Feiertagen durchzuführenden Arbeiten nicht an Werktagen (einschließlich Samstag) durchgeführt werden können und dass bereits alle anderen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschöpft worden sind.

  • Zum Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit werden Religionsgemeinschaften mit dem Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" als Beteiligte hinzugezogen. Nähere Informationen hierzu können Sie den Hinweisen (Beteiligung von Religionsgemeinschaften) entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular

Kosten (Gebühren)

 EUR 85,00 bis EUR 1.500

Hinweise (Besonderheiten)

Beteiligung von Religionsgemeinschaften

Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2020 (AZ.: BVerwG 8 C 5.19) hat die Landesdirektion Sachsen alle Religionsgemeinschaften mit dem Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" in Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit zu beteiligen.

  • In diesem Zusammenhang erhalten die beteiligten Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, sich zum Antrag zu äußern (Anhörung).
  • In der Regel wird den Religionsgemeinschaften dafür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
  • Im Rahmen der Anhörung werden den Religionsgemeinschaften die Antragsunterlagen zur Kenntnis gegeben. Bitte teilen Sie der zuständigen Stelle mit, ob Ihre Antragsunterlagen Tatsachen, Vorgänge oder Umstände beinhalten, beispielsweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den beteiligten Religionsgemeinschaften nicht zur Kenntnis zu geben sind. Machen sie dies gegebenenfalls in den Antragsunterlagen entsprechend kenntlich und begründen Sie dies.
  • Die abschließende Beurteilung, ob es sich bei den vorgebrachten Tatsachen, Vorgängen oder Umständen, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, erfolgt durch die Landesdirektion Sachsen. Sollte diese zu einer anderen Beurteilung kommen, erhalten Sie vor Anhörung der Religionsgemeinschaften die Möglichkeit sich hinsichtlich der abweichenden Beurteilung der zu schützenden Daten zu äußern.

Hinweis: Es erfolgt keine unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Verfahrensbeteiligte. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz Anhörung der Religionsgemeinschaften diese die Möglichkeit haben, gegen die Entscheidung der Landesdirektion Sachsen über den Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit Rechtsmittel einzulegen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 03.07.2023

Fristen

Beantragung: mindestens fünf Tage vor Inanspruchnahme