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Verwaltungsleistungen

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz verlängern

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz verlängern

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Diese sprengstoffrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich. Diese Erlaubnis, welche in der Regel für 5 Jahre gültig ist, wird benötigt zur Ausübung folgender Tätigkeiten: Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Vorderladerschießen und Böllern. Die Gültigkeit der Erlaubnis kann auf Antrag für jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Verlängerung
  • aktueller Bedürfnisnachweis für die in der bereits erteilten Erlaubnis aufgeführten Tätigkeiten
  • Wohnsitz im zuständigen Landkreis (Vogtlandkreis)

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Wir nehmen für Antragsteller, die ihren Wohnsitz im Vogtlandkreis haben, unter Vorlage des Personalausweises beziehungsweise Reisepasses, die Anträge auf Verlängerung der Gültigkeit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis entgegen und prüfen anhand der vorgelegten Unterlagen, ob Versagungsgründe vorliegen.

Hierbei holt die Behörde zum Beispiel im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundungen ein:

  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Auskunft aus dem Erziehungsregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Nach erfolgreicher Überprüfung wird die Gültigkeit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis um weitere 5 Jahre verlängert und Ihnen persönlich ausgehändigt oder zugesandt.

Gebühren

Gebühren

Verlängerung der Gültigkeit einer sprengstoffrechtliche Erlaubnis -  50,00 € bis 210,00 €

Rechtsgrundlage