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Verwaltungsleistungen

Berufsausübungsgesellschaft, Gesellschafterliste einreichen

Allgemeine Informationen

Einreichung der Gesellschafterliste nach § 76e des Steuerberatungsgesetzes

Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter* einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 55a Absatz 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes müssen bei der zuständigen Steuerberaterkammer alljährlich im Januar eine von Ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter einreichen.

Sind seit der Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Personen oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Verfahrensablauf

Senden Sie der Steuerberaterkammer eine von Ihnen unterschriebene Liste mit Angaben zu allen Gesellschaftern.

Aus dem Verzeichnis müssen hervorgehen:

  • Name und Vorname
  • Beruf
  • Wohnort
  • berufliche Niederlassung der Gesellschafter
  • die jeweiligen Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse

Haben sich keine Veränderungen ergeben, genügt es, wenn Sie dies der Steuerberaterkammer entsprechend schriftlich erklären.

Erforderliche Unterlagen

  • Gesellschafterliste der Steuerberatungsgesellschaft (Original) oder
  • schriftliche Erklärung, dass seit der letzten Meldung keine Änderungen erfolgt sind

Fristen

Gesellschafterangaben müssen der Steuerberaterkammer im Januar eines jeden Jahres vorliegen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

Kosten (Gebühren)

keine

Weitere Informationen

Voraussetzungen

  keine