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Verwaltungsleistungen

Strafanzeige erstatten

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich kann jeder Mensch Anzeige erstatten. Auch wenn Sie persönlich durch die mitgeteilte Straftat weder unmittelbar noch mittelbar betroffen sind, steht Ihnen dieser Weg offen. Mit der Strafanzeige bringen Sie zum Ausdruck, dass Ihres Erachtens ein Anlass für die Strafverfolgung besteht.

Alle Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte sind verpflichtet, eine Anzeige entgegenzunehmen, unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Einzelfall. Sie können die Anzeige auch online über ein Internetportal stellen (siehe -> Formulare und weitere Angebote).

Die Anzeigenerstattung ist für Sie kostenlos.

Zeugenaussage

Mit Erstattung der Anzeige werden Sie Zeuge* im folgenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren. Als Zeuge haben Sie die gesetzliche Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Sind Sie mit dem mutmaßlichen Täter der von Ihnen angezeigten Straftat verwandt oder verschwägert, können Sie die Aussage verweigern. Dies gilt auch, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden. Trifft dies nicht zu, müssen Sie als Zeuge aussagen und dann von sich aus alles sagen, was zur Sache gehört, und nichts verschweigen. Wenn Sie sich nicht mehr an alles erinnern können, müssen Sie dies deutlich machen.

Sie müssen auch damit rechnen, dass Sie in einem späteren Gerichtsverfahren möglicherweise vereidigt werden. Sowohl die Falschaussage als auch der Meineid sind strafbar und mit einer nicht unerheblichen Straferwartung versehen. Machen Sie daher am besten bei Ihrer Zeugenaussage deutlich, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind. Dies gilt auch, weil die falsche Verdächtigung und das Vortäuschen einer Straftat selbst als Straftaten verfolgt werden.

Behaupten Sie also wider besseres Wissen, jemand habe eine Straftat begangen, obwohl Sie wissen, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, können Sie sich selbst strafbar machen. Auch wenn Sie jemanden mit einer Falschaussage vor der Strafverfolgung schützen oder anderen die Vorteile einer rechtswidrigen Tat sichern wollen, kann dies für Sie selbst strafrechtliche Konsequenzen haben.

Polizeiliche Ermittlung

Haben Sie eine Anzeige erstattet, ist die Polizei zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Nach Abschluss der Ermittlungen werden die Ergebnisse in der Regel der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese entscheidet, je nach Ermittlungsergebnis, über den Fortgang des Verfahrens. Am Ende kann es zu einer gerichtlichen Verurteilung, einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kommen. Eine Einstellung des Verfahrens muss für den Täter nicht folgenlos bleiben. Er oder sie kann zum Beispiel zu einer Geldzahlung oder zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden. Darüber hinaus kann in geeigneten Fällen ein "Täter-Opfer-Ausgleich" infrage kommen.

Hinweis: Eine Anzeige, die ausschließlich eine Steuer- oder Zollstraftat zum Gegenstand hat, kann auch gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

Ihres Erachtens besteht der Anlass für eine Strafverfolgung.

Anzeigeninhalt

Inhalt und Form der Anzeige sind durch das Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.

Bewährt hat sich die Gliederung nach den folgenden Fragen:

  • Schildern Sie, was passiert ist. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat können Sie benennen?
  • Geben Sie an, wo es passiert ist oder versuchen Sie, den Ort zu beschreiben.
  • Grenzen Sie den Zeitraum ein oder machen Sie eine genaue Zeitangabe.
  • Wenn Sie den oder die Täter kennen, benennen Sie ihn beziehungsweise geben Sie an, was Sie über die Person oder die Personen wissen und beschreiben Sie diese. Die Strafanzeige kann sich aber auch gegen Unbekannt richten, wenn die angezeigte Person namentlich nicht benannt werden kann.
  • Schildern Sie aus Ihrer Sicht den Ablauf der Tat, nach Möglichkeit in der zeitlichen Abfolge.
  • Wissen Sie etwas über die Ursachen oder vorangegangene Ereignisse zur Tat, geben Sie auch diese in Ihrer Anzeige an.
  • Gibt es weitere beteiligte Personen oder gibt es vielleicht Zeugen, die etwas gesehen haben oder gesehen haben könnten?
  • Falls notwendig, geben Sie den entstandenen Schaden oder eine Beschreibung gestohlener Gegenstände an.

Verfahrensablauf

Mit der Anzeige informieren Sie die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) über das Ereignis und den Tathergang. Sie können sich schriftlich, telefonisch oder mündlich an jede Polizeidienststelle wenden, um Anzeige zu erstatten. Dies ist auch online möglich.

Onlineanzeige

  • Rufen Sie den Onlinedienst über Amt24 auf (-> Formulare und weitere Angebote).
  • Wählen Sie das Formular zur Anzeigeerstattung aus, dem Sie das Delikt zuordnen. Zur Auswahl stehen:
    • Diebstahl/Eigentumsdelikt
    • Betrug
    • Sachbeschädigung
    • Hass und Hetze im Internet
    • Andere Strafanzeige
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Die Erfassung wird begleitet von rechtlichen Belehrungen (Zeugen- bzw. Beschuldigtenbelehrung sowie Strafantragserfordernis und Einstellungsbescheid).
  • Es besteht die Möglichkeit, Dokumente wie z. B. Kaufbelege, Quittungen und/oder Bilder wie z. B. Screenshots, Bilder von Beschädigungen oder gestohlenen Gegenständen mit der Anzeige zu übermitteln.
  • Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Indem Sie die Eingabe abschließen, wird Ihre Anzeige automatisch versandt. Sie erhalten eine E-Mail mit einer Vorgangsnummer und den Kontaktdaten der bearbeitenden Stelle.

Entgegennahme und Prüfung

Die zuständige Dienststelle der Polizei nimmt die Anzeige entgegen und prüft diese. Anzeige zu Straftaten, die außerhalb Deutschlands oder in einem anderen Bundesland begangen wurden, werden den dafür zuständigen Behörden übergeben.

Ermittlungen / Folgen

Anhand Ihrer Angaben nimmt die Polizei die Ermittlungen auf. Sind die mutmaßlichen Täter bekannt, wird gegen diese als Verdächtige ermittelt. Können Sie keine Angaben zu diesen machen, recherchiert die Polizei anhand der Spuren oder Aussagen weiterer Zeugen: die Anzeige richtet sich dann gegen Unbekannt.

Erst wenn keinerlei Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen, wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Erfolgschancen differieren je nach der Art der Straftat. Grundsätzlich gilt, je mehr Informationen Sie bereitstellen, desto höher sind die Chancen, dass die Polizei den Täter oder die Täterin findet.

Hinweise:

  • Für einige Straftaten, wie Sachbeschädigung, Beleidigung oder einfache oder fahrlässige Körperverletzung, muss zusätzlich ein Strafantrag gestellt werden. Die notwendigen Formulare hält die Polizei bereit.
  • Fallen Ihnen nach Erstattung der Anzeige noch weitere Details ein, können Sie diese jederzeit, nach Möglichkeit jedoch zeitnah, ergänzen.
  • Grundsätzlich muss Ihre Aussage vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sie müssen jedoch keine Angaben machen, mit denen Sie sich selbst oder einen Angehörigen belasten.

Erforderliche Unterlagen

nach Möglichkeit:

  • Personalausweis / Reisepass
  • Fotos oder andere Nachweise, die die Straftat belegen, zum Beispiel:
    • Kaufbelege
    • Quittungen
    • Bilder von gestohlenen oder beschädigten Gegenständen
    • Screenshots von Bildschirminhalten

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Ihre Anzeige wird mit einer Vorgangsnummer gekennzeichnet. Unter Angabe dieser Nummer können Sie

  • Nachreichungen zu Ihrer Anzeige, zum Beispiel eine Schadensaufstellung, an die Polizei übersenden und
  • bei Ihrer Versicherung eine Schadensmeldung erstatten.

Rechtsgrundlage

  • § 158 Strafprozessordnung (StPO) - Strafanzeige; Strafantrag
  • § 52 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
  • § 55 StPO - Auskunftsverweigerungsrecht
  • alle Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB)
  • § 145d StGB - Vortäuschen einer Straftat
  • § 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage
  • § 164 StGB - Falsche Verdächtigung
  • § 257 StGB - Begünstigung
  • § 258 StGB - Strafvereitelung

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.11.2022

Fristen

keine