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Verwaltungsleistungen

Tätigkeit mit Krankheitserregern, erstmalige Ausübung anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Sie eine Erlaubnis zum Ausüben von Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzen und diese erstmalig aufnehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit diesen arbeiten möchten. Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.

Achtung! Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, mit Krankheitserregern arbeitet, muss die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten mit Krankheitserregern, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu vermuten ist, insbesondere weil

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
  • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung der Krankheitserreger nicht gegeben sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich einreichen. Sie muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • falls Sie von der Erlaubnispflicht zum Arbeiten mit Krankheitserregern befreit sind: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Erforderliche Unterlagen

Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern von einer anderen Behörde erteilt wurde, müssen Sie mit der Anzeige der Tätigkeit eine beglaubigte Abschrift dieser Erlaubnis vorlegen.

Fristen

Ausübungsanzeige: mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit

Kosten (Gebühren)

Verfahrenskosten: je nach Aufwand

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen 19.07.2023

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 21

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