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Verwaltungsleistungen

Drohnenaufstieg durch die Luftfahrtbehörde genehmigen lassen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für unbemannte Fluggeräte gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Drohnen dürfen Sie ohne luftverkehrsrechtliche Genehmigung in der "offenen" Betriebskategorie" nur betreiben, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Luftverkehr nicht gefährdet werden. Sollten Sie die erforderlichen Bedingungen für einen zulässigen Betrieb nicht erfüllen (siehe -> Voraussetzungen), können Sie bei der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Aus luftverkehrsrechtlicher Sicht ist der Betrieb unbemannter Fluggeräte (Unmanned Aircraft Systems - UAS) grundsätzlich genehmigungsfrei. Das betrifft Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die Sie nach den Vorgaben der entsprechenden Unterkategorien A1, A2 und A3 betreiben. Während des gesamten Betriebes müssen Sie insbesondere unmittelbaren Sichtkontakt zum Fluggerät haben, dürfen dieses nicht höher als 120 Meter aufsteigen lassen und haben bestimmte Mindestabstände einzuhalten. Für Flüge unter anderem über Naturschutzgebieten, Industrieanlagen, Bundesfernstraßen, Wohngrundstücken, Krankenhäusern benötigen Sie eine separate Zustimmung der zuständigen Stelle, den Betreibern der Einrichtung oder den Nutzungsberechtigten.

Unterkategorien A1, A2 und A3

Unterkategorie A1
  • nicht über Menschenansammlungen
  • nicht über unbeteiligten Personen
Unterkategorie A2

Mindestabstand zu unbeteiligten Personen:

  • 30 Meter
  • Langsamflug-Modus minimal 5 Meter
Unterkategorie A3
  • abseits von unbeteiligten Menschen
  • Mindestabstand von 150 Metern zu Industrie-, Gewerbe-, Wohn- und Erholungsgebieten

Es gelten die Rechtsvorschriften der EU-Drohnenverordnung und das nationale Recht für den UAS-Betrieb in geografischen Gebieten (siehe -> Rechtsgrundlage).

Betriebsgenehmigung für Andere Kategorien

Sofern der Drohnenbetrieb über die Grenzen der offenen EU-Kategorie hinausgeht, ist eine Betriebsgenehmigung für die spezielle Betriebskategorie erforderlich. Für diese ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) die zuständige Stelle für den Freistaat Sachsen. Informieren Sie sich darüber auf der Internetseite des LBA.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 36, Luftverkehr und Binnenschifffahrt - Unbemannte Luftfahrt

Voraussetzungen

  • "Drohnenführerschein": A1/A3 Kompetenznachweis bzw. A2 Fernpilotenzeugnis (Liste der Prüfstellen für Fernpiloten - PStF) -> alle Links siehe "Weitere Informationen"
  • Abschluss einer (Luftfahrt-)Haftpflichtversicherung
  • Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
  • Kennzeichnungspflicht: Mit Registrierung vergibt das LBA eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID), die Sie an der Drohne anbringen müssen.

Weitere Voraussetzungen

Als Fernpilot oder -pilotin sind Sie verpflichtet

  • den Flug ordnungsgemäß vorzubereiten,
  • Datenschutz-, Persönlichkeits- und Urheberrechte zu beachten,
  • den räumlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter nicht zu verletzen.

Starts und Landungen dürfen Sie nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer oder deren Verfügungsberechtigten durchführen.

Die Nichteinhaltung luftrechtlicher Vorschriften, Gefährdung Dritter oder Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen kann ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren zur Folge haben.

Achtung! Sie teilen sich den unteren Luftraum mit bemannten Luftfahrzeugen. So könnten etwa Rettungs- oder Polizeihubschrauber auch unter 120 Meter Höhe fliegen! Mit Drohnen aller Art müssen Sie bemannten Luftfahrzeugen stets (durch Verringerung der Flughöhe oder Landung) ausweichen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Betrieb unbemannter Fluggeräte (UAS) oder deren Fernsteuerung verantworten,

  • prüfen Sie eigenverantwortlich, inwieweit die europäischen Bestimmungen und Vorgaben und die nationalen Regelungen für den geplanten UAS-Betrieb eingehalten werden,
  • informieren Sie sich auf der bundeseinheitlichen "Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)", ob und welche geografischen Gebiete beim geplanten UAS-Betrieb betroffen sind.

Um die erforderlichen Voraussetzungen für den zulässigen UAS-Betrieb zu erfüllen, müssen die Regelungen gemäß § 21h LuftVO erfüllt sein (siehe -> Rechtsgrundlage) und Sie die entsprechenden Zustimmungen eingeholt haben.

Luftrechtliches Verfahren

Sofern Sie keinen zulässigen UAS-Betrieb durchführen können (z. B. mangels Zustimmung für ein bestimmtes geografisches Gebiet), können Sie eine luftrechtliche Ausnahmeerlaubnis beantragen.

  • Rufen Sie über Amt24 -> Formulare (siehe oben) den Antragsvordruck auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie diesen und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Genehmigungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Eine Übersicht über alle erforderlichen Unterlagen, Angaben und Beschreibungen finden Sie im Antragsformular.

Fristen

Antragsvorlage (mit vollständigen Unterlagen): mindestens 14 Tage vor dem beantragten Betriebszeitraum

Kosten (Gebühren)

Rahmengebühr EUR 50,00 bis 3.500

Hinweise (Besonderheiten)

Drohnenaufstieg in Flughafennähe

Aufstiege in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen sowie auf Flugplätzen bedürfen der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung. Innerhalb des kontrollierten Luftraums müssen Sie gegebenenfalls eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen.

In den Kontrollzonen der Flughäfen Dresden und Leipzig gelten die Flugverkehrskontrollfreigaben grundsätzlich als erteilt unter den Voraussetzungen, Auflagen und Hinweisen der Allgemeinverfügung (siehe unten). Erfüllt Ihr UAS-Betrieb nicht die dort festgelegten Auflagen, holen Sie mindestens 14 Werktage vor dem geplanten Flug bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe ein (-> Onlineantrag)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 11.07.2023