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Verwaltungsleistungen

Veränderungsmitteilung an die Arbeitsagentur senden

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, sind Sie verpflichtet, Ihrer zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitzuteilen.

Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:

  • Umzug
  • Aufnahme eines Nebenverdienstes
  • Beantragung oder Bezug anderer Leistungen
  • Namensänderungen oder Änderung des Familienstandes
  • Krankheit oder andere Umstände, die Sie für längere Zeit nicht vermittelbar machen
  • Abwesenheit vom Wohnort (auch Urlaub)
  • zusätzlich als Empfänger* von Arbeitslosengeld II: Änderungen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen
  • Änderungen, die sich rückwirkend auf eine Leistung auswirken
  • Studiums-, Praktikums-, Ausbildungsaufnahme
  • Elternzeit, Altersrente, Mutterschutz

Hinweis: Sollten Sie Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II erhalten (als sogenannter "Aufstocker«), müssen Sie sowohl der Agentur für Arbeit als auch dem Jobcenter die Änderungen mitteilen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

Sie müssen der zuständigen Stelle sofort mitteilen, wenn

  • Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger sowie für Probeverhältnisse,
  • Sie eine Nebenbeschäftigung ausüben oder aufnehmen, die weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt, auch wenn diese nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig ist,
  • sich das Einkommen (netto) oder der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit erhöht,
  • Sie aus einer früheren Beschäftigung noch Arbeitsentgelt, eine Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung (Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen) erhalten,
  • Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit wöchentlich 15 Stunden oder länger ausüben,
  • Sie freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leisten,
  • Sie als Schüler eine Schule oder ähnliche Ausbildungsstätte besuchen oder sich als Student immatrikuliert haben,
  • Sie arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind,
  • Sie sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten werden und deshalb für die Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung stehen,
  • Ihr Arzt eine Bescheinigung über ein individuelles Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ausgestellt hat,
  • Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Entgeltersatzleistungen beantragen oder erhalten,
  • Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten,
  • sich Ihre Anschrift ändert,
  • sich bei Leistungsbezug Ihre Bankverbindung ändert,
  • Sie heiraten, oder eine Lebenspartnerschaft schließen, sich von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft trennen oder Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft endet, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen,
  • sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten/(Lebens-)Partners oder der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert,
  • Ihnen oder Ihrem Ehegatten/Ihrem (Lebens-)Partners Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen,
  • sich - aus welchem Grund auch immer - Ihre Steuerklasse ändert oder Sie mit Ihrem Ehegatten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Faktorverfahren wählen oder der Faktor geändert wird beziehungsweise entfällt,
  • sich Änderungen des Zeitraums ergeben, für den Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner Kindergeld beanspruchen können, oder wenn für Sie oder Ihre Ehegattin/Ihren Ehegatten oder Lebenspartnerin/ Lebenspartner für ein Kind oder mehrere Kinder der Kinderfreibetrag beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist und die Voraussetzungen für die Eintragung bei keinem der Kinder mehr vorliegen (z. B. wenn das einzige bisher eingetragene volljährige Kind die Berufsausbildung beendet und eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt),
  • Sie versicherungspflichtiges Wertguthaben für Zeiten einer Freistellung von der Beschäftigung entnehmen.

Hinweise:

  • Bei Aufnahme einer Beschäftigung sollten Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer verlassen, sie würden die Mitteilung übernehmen. Hierzu sind Sie ausschließlich selbst verpflichtet.
  • Beziehen Sie ALG II müssen Sie vor Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung Ihres Jobcenters zur Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft einholen.

Verfahrensablauf

  • Die Mitteilung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie über das Internet erfolgen. Falls Sie sich telefonisch melden, reichen Sie bitte die schriftliche Mitteilung nach.
  • Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bzw. Ihrem zuständigen Jobcenter ein. Sie erhalten einen neuen Leistungsbescheid, wenn sich Änderungen auf Grund Ihrer Mitteilung ergeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Veränderungsmitteilung
  • gegebenenfalls Nachweise der Änderungen

Fristen

Mitteilung: unverzüglich

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

  • Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
  • Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten. Außerdem erfüllen Sie dadurch gegebenenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 27.07.2021

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

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