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Verwaltungsleistungen

Vermittlerregister, Eintragung beantragen

Allgemeine Informationen

Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung (GewO) und Erteilung einer Registrierungsnummer

Als selbstständiger Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder -vertreter) oder Versicherungsberater benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis, um dieser Tätigkeit nachgehen zu können. Zusätzlich ist eine Eintragung in das Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern (IHK) erforderlich.

Der Registrierungspflicht unterliegen:

  • Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und -vertreter) mit Erlaubnis
  • Versicherungsberater mit Erlaubnis
  • sogenannte gebundene Versicherungsvertreter
  • produktakzessorische Versicherungsvermittler (Makler oder Vertreter)

Sie sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zulassen. Als Versicherungsvermittler können Sie sich nicht in verschiedenen Kategorien gleichzeitig, zum Beispiel als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter/Versicherungsberater im Register, führen lassen.

Hinweis: Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann mit einem Bußgeld bis EUR 5.000 geahndet werden.

Einsicht in das Vermittlerregister

Jedermann, also auch Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen, kann unter Angabe des Namens oder der Registrierungsnummer die Eintragung eines Versicherungsvermittlers/-beraters überprüfen. Sie erhalten dabei Auskunft über die Art der Tätigkeit und die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Diese Auskunft ist via Internet kostenlos; eine schriftliche Auskunft ist auf Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gegen Gebühr möglich.

Voraussetzungen

Für die Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer benötigen Sie:

  • eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter oder -makler, oder Versicherungsberater gem § 34 d GewO
    oder
  • eine Befreiung von der Erlaubnispflicht (Makler oder Vertreter) (gem. § 34 d Abs. 6 GewO)

Als gebundener Versicherungsvermittler haben Sie die Wahl: Sie können eine eigene Erlaubnis als Versicherungsvertreter beantragen und sich über die IHK im Vermittlerregister registrieren lassen oder Sie lassen sich über Ihr haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Bitte benutzen Sie die Formulare der IHK, in deren Bezirk Ihr Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.

Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bei der für Sie zuständigen IHK ein. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Eintragung in das Vermittlerregister; Sie erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung.

Eintragung in das Vermittlerregister

Folgende Daten und Angaben werden im Vermittlerregister erfasst:

  • Familienname und Vorname,
  • die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • das Geburtsdatum,
  • ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsmakler
    • mit Erlaubnis oder
    • mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler tätig ist,
  • ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsvertreter
    • mit Erlaubnis,
    • als gebundener Versicherungsvertreter,
    • mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter tätig ist

    oder

  • ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird,
  • die betriebliche Anschrift,
  • die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  • die Registrierungsnummer,
  • bei einem gebundenen Versicherungsvertreter das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
  • Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, welche innerhalb der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständig sind, gespeichert.
  • die Bezeichnung der Staaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum in denen der Versicherungsvermittler beabsichtigt tätig zu werden sowie bei Bestehen einer Niederlassung deren Geschäftsanschrift sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung.

Achtung! Wenn sich Ihre Registrierungsdaten ändern, teilen Sie dies unverzüglich der zuständigen IHK mit.

Erforderliche Unterlagen

Zur Antragsstellung der Registrierung benutzen Sie bitte die Formulare der IHK, in deren Bezirk Ihr Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.

Für Ihren Antrag auf Registrierung benötigen Sie:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • den Nachweis über die erteilte Erlaubnis bzw. die Erlaubnisbefreiung
  • Falls Sie in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, legen Sie auch einen aktuellen Auszug daraus vor.
  • Gewerbeanzeige

Hinweis: Wenn Sie auch innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums als Vermittler tätig werden wollen, benötigen Sie zusätzlich:

  • das Formular zur Mitteilung der Tätigkeit erhalten Sie von der für Sie zuständigen IHK

Kosten (Gebühren)

Auskunft erteilt die zuständige IHK.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie und Handelskammern. 08.03.2019

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Fristen

keine

Weiterführende Informationen