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Verwaltungsleistungen

Versicherungsvermittler/-berater, Erlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) oder Versicherungsberater tätig sind, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Mit der Erlaubnis können Sie im Gebiet der gesamten Europäischen Union und des EWR arbeiten, dies müssen Sie Ihrer zuständigen IHK anzeigen. Zusätzlich müssen Sie sich im Vermittlerregister eintragen lassen.

  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter beauftragt worden zu sein.
  • Versicherungsvertreter ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder -vertreters Versicherungen vermittelt oder abschließt.
  • Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, dass heißt, er darf nicht zugleich als Versicherungsvertreter oder - makler arbeiten.

Tipp: Die Industrie- und Handelskammern bieten Ihnen Informationen über die Versicherungsvermittlerrichtlinie und das deutsche Versicherungsvermittlerrecht.

Gebundene Versicherungsvertreter ohne Erlaubnispflichtnach § 34d Abs. 4 GewO

Als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Als gebundener Versicherungsvertreter haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall bedürfen Sie keiner Erlaubnis.

Hinweis: Statt der Eintragung über das Versicherungsunternehmen können Sie auch bei der zuständigen IHK eine eigene Erlaubnis und den Eintrag in das Vermittlerregister beantragen.

Befreiung von der Erlaubnispflicht für produktakzessorische Versicherungsvermittler nach §34d Abs. 3 GewO

Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden. Sie können bei der zuständigen IHK einen Antrag stellen, wenn:

  • Sie im unmittelbaren Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder -vertreter) mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind und
  • Sie eine bestehende Berufshaftpflicht nachweisen können sowie
  • Ihr Auftraggeber eine Erklärung über Ihre Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und Ihre geordneten Vermögensverhältnisse abgibt.

Versicherungsvermittler aus der EU

Sie benötigen keine deutsche Erlaubnis, wenn Sie bereits innerhalb der Europäischen Union oder des EWR als Versicherungsvermittler niedergelassen und in ein Vermittlerregister eingetragen sind. Um grenzüberschreitend arbeiten zu können, müssen Sie dies der jeweils zuständigen Behörde Ihres Landes melden.

Vermittlung von Versicherungen ohne Erlaubnis- und Registrierungspflicht gemäß § 34d Abs. 9  GewO

Sofern alle folgenden Voraussetzungen vorliegen, unterliegen Sie nicht der Erlaubnis- und Registrierungspflicht:

  • Sie vermitteln nicht hauptberuflich Versicherungen.
  • Für die vermittelten Versicherungsverträge sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich und
  • es handelt sich nicht um Lebensversicherungen oder um Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken.
  • Die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung dar und deckt entweder das Risiko eines Defektes, eines Verlustes oder einer Beschädigung von Gütern ab oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit einer Reise gewährt wird.
  • Die Jahresprämie übersteigt nicht einen Betrag von 500 EUR und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Beispiele:

  • Brillenhändler mit Vermittlung einer Brillenversicherung,
  • Einzelhändler mit Vermittlung einer Garantieversicherung bei Kauf eines Fernsehgerätes,
  • Reiserücktrittsversicherung bei Vermittlung einer Reise

Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht gilt zudem nicht für:

  • Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.
  • Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- oder Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Erlaubnispflichtige sind:

  • natürliche Personen (z.B. Einzelunternehmer, eingetragener Kaufmann)
  • juristische Personen (z.B. GmbH, AG, UG)
  • jeder geschäftsführende bzw. persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft)

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller:

  • persönlich zuverlässig ist. Das ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Vollstreckungs- oder Insolvenzgerichts zu führende Verzeichnis eingetragen ist,
  • eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
  • die erforderliche Sachkunde nachweisen kann.

Sachkundenachweis

Als Sachkundenachweis gilt eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung (Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK).

Folgende Berufsqualifikationen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt und werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

  • ein Abschlusszeugnis
    • als Versicherungskaufmann/-kauffrau oder Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
    • als Versicherungsfachwirt/-fachwirtin
    • als Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung (IHK)
  • ein Abschlusszeugnis
    • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
    • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
    • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
    • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

  • ein Abschlusszeugnis
    • als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-kauffrau
    • als Investmentfondskaufmann/-kauffrau,
    • als Fachberater / Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK),

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Ein erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) vor dem 01.01.2009

Darüber hinaus kann die Sachkunde belegt werden durch

  • den Nachweis der ununterbrochenenTätigkeit als Versicherungsvermittler seit dem 31.08.2000 (sog. »Alte-Hasen-Regelung«) an Hand geeigneter Unterlagen,
  • Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit unter den Voraussetzungen des § 4a VersVermV,
  • Delegierung der Sachkunde auf sachkundige Beschäftigte, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung betrauten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Stellen Sie bei der zuständigen IHK einen Antrag auf Erlaubnis für Versicherungsvermittler. Bei Fragen zu den Formularen können Sie sich jederzeit an die IHK wenden.

Hinweis: Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, gebundene Versicherungsvertreter oder erlaubnisbefreite Versicherungsvermittler sowie Versicherungsberater müssen sich unmittelbar nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen!

Erforderliche Unterlagen

Bitte benutzen Sie die Formulare der IHK.

Folgende Nachweise legen Sie bitte Ihrem Antrag bei bzw. sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • Ihr polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate ist (bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter)
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde, nicht älter als drei Monate (bei juristischen Personen für diese und für deren gesetzlichen Vertreter)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt, sowie ggf. der kommunalen Steuerbehörde, dass keine Steuerschulden vorliegen
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
  • eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung mit aktuellen Daten,
  • einen aktuellen Registerauszug (Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregister), insofern in einem solchen eingetragen
  • Nachweis über die Sachkunde sowie
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens zur Vorlage bei der IHK) im Original und nicht älter als drei Monate.

Kosten (Gebühren)

Die Höhe der anfallenden Gebühren erfragen Sie bitte bei der zuständigen IHK.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 08.03.2019

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Fristen

keine