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Waffenbesitzkarte beantragen

Waffenbesitzkarte beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben wollen oder besitzen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Sollten Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Die Beantragung einer Waffenbesitzkarte ist grundsätzlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden Sportschützen, die eine großkalibrige Waffe erwerben und besitzen wollen. In diesem Fall ist die Beantragung ab der Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Ab der Vollendung des 21. Lebensjahres besteht für Sportschützen die Möglichkeit der Antragsstellung, soweit ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis die geistige oder körperliche Eignung bescheinigt.

Weitere grundlegende Voraussetzungen sind die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Vorliegen eines Bedürfnisses des Antragsstellers.

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Die notwendige Sachkunde kann durch eine Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut) nachgewiesen werden. Weiterhin kann der Nachweis durch Ablegung der Jägerprüfung erbracht werden. Für Sportschützen besteht die Möglichkeit der Ablegung einer Sachkundeprüfung in einem Schützenverein eines anerkannten Schießsportverbandes.

Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Erbe, Waffensammler, besonders gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Wir nehmen für Antragssteller, die ihren Wohnsitz im Vogtlandkreis haben, die Anträge entgegen und prüfen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

Der Nachweis über die persönliche Eignung, der Sachkunde sowie des Bedürfnisses ist jeweils durch den Antragssteller selbst zu erbringen. Hierzu ist die Vorlage entsprechender Nachweise (zum Beispiel Urkunde der Sachkundeprüfung, Bedürfnisbescheinigung für Sportschützen, und so weiter) erforderlich.

Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die Waffenbehörde ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Soweit der Antragssteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, stellt die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte aus und sendet diese dem Antragssteller zu. Alternativ kann die Erlaubnis auch in der Waffenbehörde persönlich abgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich erforderliche Unterlagen sind der ausgefüllte Antragsvordruck im Original und der Personalausweis oder Reisepass. Gegebenenfalls ist ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorzulegen. Die weiteren Unterlagen die vorlegt werden müssen, ergeben sich aus dem jeweiligen Grund des geltend gemachten Bedürfnisses und der Art der Waffen für die eine Waffenbesitzkarte beantragt wird. Gerne steht Ihnen die Waffenbehörde hier beratend zur Seite.

Fristen

Fristen

Die Waffenbesitzkarte wird in der Regel unbefristet erteilt.

Gebühren

Gebühren

Die Gebühren für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte belaufen sich auf 90,00 Euro. Für die Anmeldung von Waffen, die Erteilung einer Waffen- oder Munitionserwerbsberechtigung und die Austragung von Waffen aus der Waffenbesitzkarte fallen je nach Sachverhalt weitere Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage