Waffenschein beantragen
Waffenschein beantragenAllgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Die Beantragung des Waffenscheines ist ab der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auch eine Waffenbesitzkarte benötigen. Für die Erteilung einer solchen waffenrechtlichen Erlaubnis gelten gegebenenfalles weitere Altersbeschränkungen.
Weitere Voraussetzungen sind die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Vorliegen eines Bedürfnisses des Antragsstellers.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Die notwendige Sachkunde kann durch eine Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut) nachgewiesen werden.
Um ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines zu haben, müssen Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern.
Weiterhin müssen Sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die pauschal Sach- und Personenschäden in Höhe von einer Million Euro versichert.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Wir nehmen für Antragssteller, die ihren Wohnsitz im Vogtlandkreis haben, die Anträge entgegen und prüfen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.
Der Nachweis über die persönliche Eignung, der Sachkunde sowie des Bedürfnisses ist jeweils durch den Antragssteller selbst zu erbringen. Hierzu ist die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich. Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Soweit der Antragssteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, stellt die Waffenbehörde den Waffenschein aus und sendet diese dem Antragssteller zu. Alternativ kann die Erlaubnis auch in der Waffenbehörde abgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Fristen
Gebühren
Gebühren
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz – Persönliche Eignung
- § 7 Waffengesetz – Sachkunde
- § 8 Waffengesetz – Bedürfnis
- § 10 Waffengesetz – Erteilung von Erlaubnissen
- § 19 Waffengesetz – Gefährdete Personen
- § 28 Waffengesetz – Bewachungsunternehmer
- § 36 Waffengesetz – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz – Anlage 2 Waffenliste
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht