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Verwaltungsleistungen

Wald und Forstwirtschaft, Förderung beantragen (WuF)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2020), Nr. 08913

Ziel der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft ist die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald.

Daher gilt es,

  • eine beständige Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu unterstützen
  • strukturelle Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ) zu überwinden sowie
  • Waldflächen durch Erstaufforstung zu vermehren.

Zuwendungsfähige Maßnahmen nach Richtlinie Teil I - ELER-Mittel (EU):

  • Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen durch Holzabfuhrwege
  • Anlagen zur Waldbrandüberwachung
  • Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen

Zuwendungsfähige Maßnahmen nach Richtlinie Teil II - GAK-Mittel (Bund)

  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Zusammenfassung Holzangebot, Waldpflegeverträge und Professionalisierung)
  • Erstaufforstung
  • Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen (Waldschutzmaßnahmen)
  • Waldumbau

Voraussetzungen

In Abhängigkeit von der antragstellenden Rechtsperson und der Fördersumme ist die Auftragsvergabe an formale Vorschriften gebunden.

Antragsberechtigt sind je nach Fördergegenstand:

  • Privatpersonen, die Wald besitzen
  • körperschaftliche Waldbesitzer
  • Landkreise / kommunale Träger
  • anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FZ) nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Personen, die potentielle Erstaufforstungsflächen besitzen und / oder bewirtschaften

Hinweis: Für ein erfolgreiches Vorhaben wird eine forstfachliche Beratung im Vorfeld empfohlen. Diese bieten die Revierförster der Privat- und Körperschaftswaldreviere von Sachsenforst.

Die Förderung nach Teil I der Richtlinie (ELER-Mittel) ist nur möglich, wenn das Vorhaben vor der Antragstellung (Posteingang Bewilligungsstelle) noch nicht begonnen wurde.

Die Förderung nach Teil II der Richtlinie (GAK-Mittel) ist nur möglich, wenn das Vorhaben vor Antragseingang bei der Behörde (Posteingang Bewilligungsstelle) noch nicht begonnen wurde.

Ausnahmen bilden die Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüssse, wo der vorzeitige Vorhabensbeginn zum 1. Januar des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung als genehmigt gilt. Bei Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt. Die Vorhaben sind spätestens 7 Tage nach Beginn und in jedem Fall vor Abschluss dem zuständigen Forstbezirk anzuzeigen (Formblatt ist im Förderportal eingestellt).

Erforderliche Unterlagen

  • Die Antragsunterlagen können über das Förderportal des Freistaates Sachsen (SMEKUL) abgerufen werden.
  • Die Antragsunterlagen mit allen benötigten Anlagen sind vollständig und unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Fristen

Antrag nach Teil I der Richtlinie (ELER-Mittel): Stichtage (Posteingang bei der Bewilligungsstelle) werden mit den Aufrufen bekannt gemacht.

Antrag nach Teil II der Richtlinie (GAK-Mittel): Antragstellung bis spätestens zum 31.10. des Vorjahres für die Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüssse. Eine laufende Antragstellung ist bei den übrigen Fördergegenständen möglich.

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

  • Für die Fördergegenstände nach Teil I der Richtlinie und dem Bau von Lagerplätzen wird eine Investitionsförderung als einmaliger Zuschuss für nachgewiesene förderfähige Ausgaben gewährt (Anteilsfinanzierung). Für die Fördergegenstände nach Teil 2 erfolgt eine Festbetragsförderung.
  • Vorleistung: Für die Förderung gilt das sogenannte Erstattungsverfahren.
  • Eigenanteil: Begünstigte tragen je nach Vorhaben einen unterschiedlich hohen Eigenanteil
  • Eigenleistungen: Bei den Fördergegenständen Erstaufforstungen, Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen (außer Bau von Lagerplätzen) und Waldumbau sind Eigenleistungen förderfähig bzw. bei der Kalkulation der Pauschalen berücksichtigt.
  • Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer gehört nicht zu den förderfähigen Ausgaben (Ausnahme: Anlagen zur Waldbrandüberwachung in kommunaler Trägerschaft)
  • Zweckbindungsfrist: Für investive Vorhaben nach Teil I der Richtlinie beträgt die Zweckbindungsfrist 5 Jahre. Für investive Vorhaben nach Teil II der Richtlinie beträgt sie 5 Jahre (Bau von Lagerplätzen) beziehungsweise acht Jahre (Erstaufforstung und Waldumbau).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 21.11.2022

Weiterführende Informationen

Verfahrensablauf