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Verwaltungsleistungen

Wald und Forstwirtschaft, Förderung beantragen (WuF)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtlinie "Wald und Forstwirtschaft" (FRL WuF/2023), Nr. 03803

Ziel der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft ist die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald.

Daher gilt es,

  • eine beständige Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu unterstützen
  • strukturelle Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ) zu überwinden sowie
  • Waldflächen durch Erstaufforstung zu vermehren.

Zuwendungsfähige Maßnahmen nach Richtlinie Teil I - ELER-Mittel (EU):

  • Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Früherkennung von Waldbränden sowie von Löschwasserentnahmestellen

Zuwendungsfähige Maßnahmen nach Richtlinie Teil II - GAK-Mittel (Bund)

  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Zusammenfassung Holzangebot, Waldpflegeverträge,Professionalisierung, Mitgliederinformation und -aktivierung und Projektmanagement)
  • Erstaufforstung
  • Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen (Waldschutzmaßnahmen)
  • Waldumbau
  • Forstwirtschaftlicher Wegebau

Voraussetzungen

In Abhängigkeit von der antragstellenden Rechtsperson und der Fördersumme ist die Auftragsvergabe an formale Vorschriften gebunden.

Antragsberechtigt sind je nach Fördergegenstand:

  • Privatpersonen, die Wald besitzen
  • körperschaftliche Waldbesitzer
  • Landkreise / kommunale Träger
  • anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FZ) nach § 15 Bundeswaldgesetz
  • Personen, die potenzielle Erstaufforstungsflächen besitzen und / oder bewirtschaften

Hinweis: Für ein erfolgreiches Vorhaben wird eine forstfachliche Beratung im Vorfeld empfohlen. Diese bieten die Revierförster der Privat- und Körperschaftswaldreviere von Sachsenforst.

Die Förderung nach Teil I der Richtlinie (ELER-Mittel) ist nur möglich, wenn das Vorhaben vor der Antragstellung (Posteingang Bewilligungsstelle) noch nicht begonnen wurde.

Die Förderung nach Teil II der Richtlinie (GAK-Mittel) ist nur möglich, wenn das Vorhaben vor Antragseingang bei der Behörde (Posteingang Bewilligungsstelle) noch nicht begonnen wurde.

Ausnahmen bilden die Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüssse, wo der vorzeitige Vorhabensbeginn zum 01.01. des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung als genehmigt gilt. Bei Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt. Die Vorhaben sind spätestens sieben Tage nach Beginn und in jedem Fall vor Abschluss dem zuständigen Forstbezirk anzuzeigen (Formblatt ist im Förderportal eingestellt).

Erforderliche Unterlagen

  • Die Antragsunterlagen können über das Förderportal des Freistaates Sachsen (SMEKUL) abgerufen werden.
  • Die Antragsunterlagen für den Teil 2 der Richtlinie mit allen benötigten Anlagen sind vollständig und unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
  • Die Antragstellung für den Teil 1 der Richtlinie erfolgt digital über IAF.

Fristen

Antrag nach Teil I der Richtlinie (ELER-Mittel): Stichtage (Posteingang bei der Bewilligungsstelle) sind der 31.03. und 31.10. des jeweilgen Kalenderjahres.

Antrag nach Teil II der Richtlinie (GAK-Mittel): Antragstellung bis spätestens zum 31.10. des Vorjahres für die Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüssse. Eine laufende Antragstellung ist bei den übrigen Fördergegenständen möglich.

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

  • Für die Fördergegenstände nach Teil I der Richtlinie wird eine Investitionsförderung als einmaliger Zuschuss für nachgewiesene förderfähige Bruttoausgaben gewährt (Anteilsfinanzierung). Für die Fördergegenstände nach Teil 2 erfolgt eine Festbetragsförderung oder eine Anteilsfinanzierung.
  • Vorleistung: Für die Förderung gilt das sogenannte Erstattungsverfahren.
  • Eigenanteil: Begünstigte tragen je nach Vorhaben einen unterschiedlich hohen Eigenanteil.
  • Eigenleistungen: Bei den Fördergegenständen Erstaufforstungen, Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen (außer Bau von Lagerplätzen) und Waldumbau sind Eigenleistungen förderfähig bzw. bei der Kalkulation der Pauschalen berücksichtigt.
  • Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer gehört im Teil 2 der Richtlinie nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
  • Zweckbindungsfrist: Für investive Vorhaben nach Teil I der Richtlinie beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre. Für investive Vorhaben nach Teil II der Richtlinie beträgt sie acht Jahre (Erstaufforstung und Waldumbau) beziehungsweise zwölf Jahre (Forstwirtschaftlicher Wegebau und Bau von Lagerplätzen).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 18.10.2023

Weitere Informationen

Verfahrensablauf