Wasserentnahmeabgabe, Verrechnung beantragen
Allgemeine Informationen
Errichten oder erweitern Sie Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe der zurückliegenden drei Kalenderjahre verrechnet werden.
Auch wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes ergreifen, zu denen Sie nicht gesetzlich oder behördlich verpflichtet sind, können die Ihnen hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden.
- für den Zeitraum von 3 Jahren vor dem geplanten Anschluss der Maßnahme (einmalige Aufwendungen) oder
- für ein Veranlagungsjahr (laufende Aufwendungen, die im jeweiligen Veranlagungsjahr anfallen)
Voraussetzungen
- Aufwendungen zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser
- Verringerung der Entnahmemenge durch diese Maßnahmen um mindestens 10 %
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das vorgeschriebene Formular aus und legen Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt dar.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Abgabenstelle (Landesdirektion) ein.
Tipp: Nutzen Sie zur formgerechten Antragstellung die Checklisten und die Ausfüllhilfe zum Formular.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Projektbeschreibung und Nachweise laut Checkliste
Fristen
Verrechnungszeitraum: maximal 3 zurückliegende Kalenderjahre
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 91 Abs. 9 und 10 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - Abgabe für Wasserentnahme
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 09.01.2019
Weiterführende Informationen
- Wasserentnahmeabgabe
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft - Wasserentnahmeabgabe entrichten
Amt24-Leistung