Widerspruch gegen die Veröffentlichung einer Baulandfläche
Allgemeine Informationen
Die Stadt oder Gemeinde kann ein sogenanntes Baulandkataster erstellen, welches allen Interessenten Auskunft über Flächen des Stadt- oder Gemeindegebiets gibt, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Das Kataster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit für die Bürger dar.
Der Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit, einer Veröffentlichung seines Grundstücks im Baulandkataster zu widersprechen.
Hinweis: Hierbei handelt es sich nicht um einen Widerspruch, der als offizielles Rechtsmittel in Verwaltungsverfahren eingelegt werden kann. Unterlässt die Stadt oder Gemeinde die Entfernung des Grundstücks aus dem Baulandkataster kann hiergegen eine allgemeine Leistungsklage eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie als Grundstückseigentümer nicht möchten, dass Ihr Grundstück im Baulandkataster veröffentlicht ist, können Sie hiergegen mündlich oder schriftlich widersprechen. Der Widerspruch ist nicht formgebunden.
Falls die Stadt oder Gemeinde ein Formular zur Verfügung stellt, empfiehlt sich dessen Anwendung.
Erforderliche Unterlagen
Ihr Widerspruch soll folgende Angaben enthalten:
- Name des Grundstückseigentümers (Angabe, ob Eigentümer oder Erbbauberechtigter)
- Lagebezeichnung des Grundstücks:
- Gemarkung
- Flurstück
- Straße, Hausnummer
Wenn Sie als Bevollmächtigter handeln, müssen Sie zudem eine schriftliche Vollmacht vorweisen.
Rechtsgrundlage
- § 200 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.11.2017
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung