Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Allgemeine Informationen
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz werden für Personen durchgeführt, die Zugang zu den nichtöffentlichen Bereichen der Flughäfen haben sollen, zum Beispiel:
- Personen, denen zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang zu den nichtöffentlichen Bereichen des Flugpaltzgeländes eines Verkehrsflughafens oder eines Luftfahrtunternehmens gewährt werden soll
- Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation, sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und verbleichbarer Versorgungsunternehmen
- Flugzeugführer (Piloten) und Flugschüler
- Mitgleider von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten
Die Überprüfung erfolgt auf Antrag; die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 21.02.2023