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Verwaltungsleistungen

Zuwendungsbestätigung für Geld- und Sachspenden (Spendenbescheinigung) ausstellen

Allgemeine Informationen

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender* angewiesen. Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung, abhängig.

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Ausgabe des Förderers überhaupt als Spende steuerlich absetzbar?
  • Werden die Mitgliedsbeiträge tatsächlich als steuermindernd anerkannt?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

Hinweis: Beachten Sie, dass für Fördervereine gesonderte Regeln anzuwenden sind.

Der Spender kann die gespendeten Geld- oder Sachmittel in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen, wenn sie oder er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten hat.

Vereinfachter Nachweis

Einzelspenden bis zu EUR 300,00 werden auch ohne Bescheinigung des gemeinnützigen Vereins anerkannt. Es genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Nachweis.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt.

  • Ausgenommen davon sind Beiträge an Vereine, deren Zweck in erster Linie der kulturellen Betätigung zur Freizeitgestaltung dient (zum Beispiel im Musik-, Gesangs- oder Theaterspielverein) sowie Vereine mit Zwecken, die in § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt sind. Dazu zählen:
    • Sport
    • Heimatpflege und Heimatkunde
    • Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateur- und Freifunk, Modellflug, Hundesport
  • Darüber hinaus sind Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar an Vereine, die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden sind, weil deren Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend der vorgenannten Zwecke fördern.

Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Ansprechstelle

der begünstigte Verein

Voraussetzungen

Spenden sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

  • einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgt und
  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anerkannt wurde.

Verfahrensablauf

Die Spende geht beim Verein ein und muss verzeichnet werden.

Ausstellung der Zuwendungsbestätigung

Die Bestätigung, dass eine Spende für einen gemeinnützigen Zweck beim Verein eingegangen ist, stellt der Verein auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck selbst aus, den Sie in Amt24 abrufen können. Für Einzelspenden bis zu EUR 300,00 genügt der einfache Nachweis, zum Beispiel durch einen Kontoauszug als Beleg.

Die Zuwendungsbestätigung muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer beziehungsweise zur Feststellung des Finanzamtes der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  • Bestätigung, dass die Zuwendung nur zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird, mit Angabe des Zwecks
  • Art der Zuwendung: Spende oder Mitgliedsbeitrag
  • Unterschrift des Vereinsvorstandes oder einer anderen Person, die laut Vereinssatzung dazu berechtigt ist

Steuerbegünstigte Vereine können die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auch in einem maschinellen Verfahren erstellen, wenn sie dies dem Finanzamt angezeigt haben. Hat der Verein dem Finanzamt angezeigt, dass er die Zuwendungsbestätigung maschinell erstellt, kann er die Zuwendungsbestätigung den Spendern per E-Mail übermitteln. Die Spender können sich dann die Zuwendungsbestätigung selbst ausdrucken. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich.

Erforderliche Unterlagen

Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Zuwendungsbestätigung finden Sie unter Formulare & Online-Dienste

Hinweis: Es ist nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle musterhaft vorgesehenen Formulierungen aufzunehmen. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht gegeben sind, weggelassen werden. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht übersteigen.

Fristen

Eine Zuwendungsbestätigung wird vom Finanzamt nicht als Nachweis für den Zuwendungsabzug anerkannt, wenn seit Ausstellung der Zuwendungsbestätigung

  • das Datum des Steuerbescheides / Freistellungsbescheides des Vereins, der die Zuwendungsbestätigung ausstellt, länger als fünf Jahre zurückliegt beziehungsweise
  • das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) länger als drei Jahre zurückliegt.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

Hinweise (Besonderheiten)

Aufzeichnungspflichten

Die Vereinnahmung der Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen; ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren.

Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Haftung

Beachten Sie bitte, dass der Verein für die entgangene Steuer haftet, wenn

  • die Zuwendungsbestätigung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ist.
  • die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird.

Der Haftungsbetrag ist mit 30 Prozent der Zuwendung anzusetzen. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Haftungstatbestand für entgangene Gewerbesteuer. Dieser Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent des Betrags der Zuwendung anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu. Spender, die der Gewerbesteuer unterliegen, haften somit zu insgesamt 45 Prozent.

Weitere Informationen

Kosten (Gebühren)

keine