Internationale Zusammenarbeit (Teil 2): Zukunftsregion Sachsen - Polen - Tschechien, Förderung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für internationale Projekte nach Teil 2 der Richtlinie "Internationale Zusammenarbeit", Nr. 08340
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuschüsse für Projekte, die die sächsischen Beziehungen mit der Republik Polen und der Republik Tschechien im besonderen Maße intensivieren. In Teil 2 des Förderprogrammes stehen innovative bi- beziehungsweise vorzugsweise trinationale Vorhaben im Mittelpunkt, die beispielsweise Kooperationsformen strategisch neu- und weiterentwickeln.
Ziel der Förderung ist es, die Zusammenarbeit über den grenzübergreifenden, regional eingeschränkten Ansatz hinaus zu stärken.
Konditionen
Art der Förderung
- Projektförderung (Anteilsfinanzierung)
- zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Förderung
- bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Gesamtausgaben: maximal EUR 30.000
Förderfähige Ausgaben
- Bagatellgrenze: Projekte, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben EUR 10.000 nicht übersteigen, werden nach Teil 1 der Richtlinie gefördert.
Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind, insbesondere folgende:
Reisekosten
- Reisekosten für Referenten
- Fahrtkosten für Veranstaltungsteilnehmer
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten für Veranstaltungsteilnehmer bis maximal EUR 70,00 pro Person und Tag
- Kinder- und Jugendgruppen: bei mehrtägigen Veranstaltungen Übernachtungs- und Verpflegungskosten bis maximal EUR 60,00 pro Person und Tag
Honorare für externe Referenten
- EUR 50,00 pro Stunde Vortragszeit
- maximaler Tagessatz: EUR 400,00
Beachte: Ausgaben für Beschäftigte oder Bedienstete des Freistaates Sachsen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie diese Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben.
projektbezogene Ausgaben für Mieten: Raummiete in angemessenem Umfang
Verwaltungsausgaben: bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Einzelnachweis
Ausgaben für Sachmittel: projektbezogene Ausgaben für Sachmittel, zum Beispiel Eintrittsgelder, Versicherungen oder GEMA
Sonstige Ausgaben
- für Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen
- investive Ausrüstungsgegenstände, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind und nicht zur Grundausstattung einer Einrichtung gehören
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
- Ausgaben für Analysen zur Vor- und Nachbereitung von Projekten
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- eingetragene gemeinnützige Vereine
- freie Träger
- sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen
- Gemeinden und Landkreise sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse
- gemeinnützige Stiftungen
- gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH)
- staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften
- Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
- Handwerkskammern
- Industrie- und Handelskammern
- Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
Weitere Voraussetzungen
- Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen, der Republik Polen oder der Tschechischen Republik stattfinden.Darüber hinaus gilt für die EUREGIO EGRENSIS: Eine Durchführung von Projekten in den Bundesländern Freistaat Thüringen und Freistaat Bayern ist nicht förderfähig.
- Das Projekt darf nicht von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen gleichzeitig gefördert werden (Verbot der Komplementär- und Doppelförderung).
- Projekte, die überwiegend anderen als den Zuwendungszwecken dienen, insbesondere einen vorrangig kommerziellen Charakter haben oder rein parteipolitisch orientiert sind, sind nicht förderfähig.
- Als Antragsteller müssen Sie mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln finanzieren. Vereine, Stiftungen und gGmbH müssen Projekte mit mindestens fünf Prozent Eigenmitteln finanzieren. Als Eigenmittel kommen nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen stellt. Teilnehmergebühren stellen keine Eigenmittel dar.
- Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert und im Antrag dargestellt sein. Zur Sicherung der Finanzierung sind Sie als Antragsteller dazu angehalten, sich auch um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen. Liegt der zu fördernde Zweck im Interesse von Dritten, haben diese sich an den Ausgaben angemessen zu beteiligen.
- Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Bereits gewährte Zuwendungen garantieren keinen Förderanspruch für nachfolgende Förderverfahren.
Hinweis: Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Ausnahmen können zugelassen werden.
Verfahrensablauf
Die Förderung beantragen Sie mit dem hierfür vorgeschriebenen Antragsformular bei der Landesdirektion Sachsen ("zuständige Stelle").
Prüfung und Bewilligung
Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Anträge und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden. Bei Anträgen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden auch die Geschäftsstellen der entsprechenden Euroregionen angehört. Ist Ihr Projekt für eine Förderung vorgesehen, erhalten Sie einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.
Mittelanforderung und Auszahlung
Sie können die Auszahlung von Mitteln beantragen, die in den nächsten beiden Monaten für das Projekt ausgegeben werden. Weitere Vereinbarungen zur Abrechnung entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid.
Verwendungsnachweis
Die bestimmungsmäße Verwendung der Mittel weisen Sie mit einem einfachen Verwendungsnachweis nach (Details siehe Zuwendungsbescheid).
Erforderliche Unterlagen
Formular: -> Interregionale Zusammenarbeit, Antrag
Formular: -> Auszahlungsantrag (Muster 3 zu § 44 SäHO)
Formular: -> Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO)
Weitere Unterlagen:
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Projektbeschreibung
- bei Vereinen zusätzlich:
- gültige Satzung
- Vereinsregisterauszug
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit
- bei Stiftungen und gGmbH zusätzlich:
- gültige Satzung
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit
Die Landesdirektion ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
Fristen
Antragstellung
- bis spätestens 28.02. für das Kalenderjahr
- mindestens 2 Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens
Verwendungsnachweis: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 08.04.2019
Weitere Informationen
- Internationale Zusammenarbeit (Teil 1): Interregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Amt24-Leistung - Internationale Zusammenarbeit (Teil 3): Europagedanke und europapolitische Öffentlichkeitsarbeit
Amt24-Leistung - Förderung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Landesdirektion Sachsen