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Verwaltungsleistungen

Asbesthaltige Gefahrstoffe, Tätigkeit anzeigen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 30.01.2023

Allgemeine Informationen

Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS 519 Nr. 3.2

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten melden.

Weiterführende Informationen

Voraussetzungen

  • Nachweis der Sachkunde
  • bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest: Zulassung als Fachbetrieb

Verfahrensablauf

Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen Sie schriftlich anzeigen. Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie über die unter "Weiterführende Informationen" verlinkte Internetseite "Gefahrstoffe" der Arbeitsschutzverwaltung Sachsen oder die Formular- und Download-Seite der Landesdirektion Sachsen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Dokumente und Nachweise

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck, Einzelheiten stimmen Sie mit der zuständigen Stelle ab.

Fristen

Anzeige: spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten

Kosten (Gebühren)

keine