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Verwaltungsleistungen

Pyrotechnik/Feuerwerk verkaufen (Kategorien F1 und F2)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 31.08.2022

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz

Voraussetzungen

Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Einzel- und Kleinfeuerwerke)

Erforderliche Unterlagen

schriftliche Anzeige mit Angabe der Personen, die die Verkaufseinrichtung leiten

Fristen

Vorlage der Anzeige: mindestens zwei Wochen vor Aufnahme des Verkaufs

Kosten (Gebühren)

 keine

Allgemeine Informationen

Anzeige des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprenG)

Wenn Sie beabsichtigen, Kleinfeuerwerke zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 genügt die einmalige Anzeige. Zeigen Sie der Behörde gegebenenfalls auch Änderungen an, zum Beispiel bei der Anschrift oder der verantwortlichen Personen, sowie wenn Sie den Verkauf einstellen.

Aufsichtspersonen für Verkauf und Aufbewahrung

Für jede Verkaufseinrichtung muss ausreichend Aufsichtspersonal für Verkauf und Aufbewahrung zur Verfügung stehen. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation mit der Aufsicht zu beauftragen und mindestens eine Person über 18 Jahre schriftlich zu bestellen.

Weiterführende Informationen

Verfahrensablauf

Zeigen Sie den beabsichtigten Verkauf der pyrotechnischen Erzeugnisse schriftlich an, die Landesdirektion Sachsen stellt hierzu ein Formular zur Verfügung (siehe -> Onlineantrag und Formulare).