Beglaubigung von Urkunden des Staatsministeriums der Justiz zur Verwendung im Ausland (Apostille)
Allgemeine Informationen
Erteilung von Apostillen zu Urkunden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für den Rechtsverkehr mit dem Ausland
Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz erteilt Ihnen auf Antrag Apostillen für Urkunden, die das Ministerium selbst ausgestellt hat.
Bedürfen die Urkunden auch der Legalisation, müssen Sie diese noch der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorlegen, in dem die Urkunden verwendet werden.
Befreiung von der Legalisation
Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innerstaatliche Behörde erteilt. Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten bilaterale völkerrechtliche Abkommen (zum Beispiel mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz) und Verträge abgeschlossen oder ist Vertragspartner mehrseitiger Übereinkommen, in denen für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart wurde.
Hinweis: Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit folgenden Mindestangaben:
- Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person
- Land, in dem die Dokumente vorgelegt werden sollen
bei antragstellenden Firmen: Antrag auf Firmenkopfbogen
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter
Kosten (Gebühren)
EUR 20,00 pro Urkunde
Rechtsgrundlage
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung, SächsApostZuVO)
- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden und die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen (VwV Legalisation)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Kostenverzeichnis - Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1310)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Voraussetzungen
Urkunde durch das Sächsische Staatsministeriums der Justiz ausgestellte Urkunde
Verfahrensablauf
Formulieren Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Apostille. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den Originalurkunden persönlich oder auf dem Postweg beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz ein.
Weitere Informationen
- Legalisation
Amt24-Informationen - Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen)
Deutsche Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
Fristen