Wanderlager anzeigen
Allgemeine Informationen
Wanderlager nach § 56a Gewerbeordnung (GewO) anzeigen
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigtem Vertreter geleitet werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Verfahrensablauf
Die Veranstaltung eines Wanderlagers können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anzeigen (Formular abrufbar über die Gewerbebehörde oder hier in Amt24).
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Anzeige eines Wanderlagers nach § 56a GewO"
- Personalausweis (Kopie)
- Reisegewerbekarte (Kopie)
Fristen
Anzeige des Wanderlagers: spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
Rechtsgrundlage
- § 56a Gewerbeordnung (GewO) - Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 06.11.2020
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie den Veranstaltungsort ein:
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird bzw. wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Kosten (Gebühren)
keine
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: -> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung - Antrag