Wasserentnahmeabgabe entrichten
Allgemeine Informationen
Der Freistaat Sachsen erhebt eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch
- Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Verfahrensablauf
Die jährliche Wasserentnahme melden Sie bitte der zuständigen Stelle unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres. Verwenden Sie dazu das vorgeschriebene Formular.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Abgabeerklärung und ermittelt die Abgabenhöhe.
- Zusätzlich eingereichte Anträge (z. B. auf Ermäßigung und/oder Verrechnung) werden bei der Festsetzung berücksichtigt.
- Über die Höhe der Abgabe für den jeweiligen Veranlagungszeitraum erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Vorlage der Erklärung: bis 31.03. des Jahres, das auf den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) folgt
Kosten (Gebühren)
Höhe der Abgabe: gemäß Verzeichnis der Abgabesätze
Hinweise (Besonderheiten)
Erklärungen zu Abschnitten des Formulars
- zu Ziffer 3 - Wasserentnahme
Hier sind die Kennnummer (siehe Verzeichnis der Abgabesätze unter Ziffer 5 des Vordrucks) für den entsprechenden Verwendungszweck des entnommenen Wassers, die tatsächliche Wasserentnahmemenge (Kubikmeter pro Jahr und Kubikmeter pro Tag) und die Zählerstände der Messeinrichtungen am 01.01. und am 31.12.des Veranlagungsjahres anzugeben. Außerdem ist das Jahr anzugeben, bis zu dem die vorhandene Messeinrichtung geeicht ist. - zu Ziffer 4 - Wasserlieferung an Dritte
Als Wasserabgabe an Dritte ist von den Gewässerbenutzern die entnommene Wassermenge anzugeben, welche direkt zur Nutzung an einen Dritten abgegeben wird. Die unter Ziffer 4 angegebene Wassermenge ist gleichfalls auch unter Ziffer 3 anzugeben. Für Aufgabeträger der öffentlichen Wasserversorgung entfällt diese Angabe. - zu Ziffer 7 - freiwillige Anträge auf Ermäßigung
(§ 91 Abs. 11 SächsWG), Verrechnung (§ 91 Abs. 9 und 10 SächsWG) und Ratenzahlung (§ 91 Abs. 6 SächsWG)
Die notwendigen Unterlagen werden gesondert nachgefordert.
Rechtsgrundlage
- § 91 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe(Anlage 5 zu § 91 Abs. 5 Sächsisches Wassergesetz - SächsWG)
- § 2 Satz 1 Nr. 35 Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung (SächsWasserZuVO)
- § 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 SächsWG (WEAVO)
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 SächsWG (WEAVO)
- § § 1, 2 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit
- Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ) lfd. Nr. 100 Tarifstelle 4.10
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 09.01.2019
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Weiterführende Informationen
- Wasserentnahmeabgabe
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft - Wasserentnahmeabgabe, Verrechnung beantragen
Amt24-Leistung
Erforderliche Unterlagen