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genehmigungsfreie Anlagen nach BImSchG

Industrieanlagen und andere gewerbliche und private technische Anlagen können die Umwelt durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen empfindlich belasten.

Vorhaben für solche Anlagen bereits in der Planungsphase zu begleiten, ist unsere Aufgabe. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ist unsere Handlungsgrundlage.

baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 3) unterscheidet grundsätzlich 3 Gruppen von Anlagen:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte, sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und ggf. Fahrzeuge
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können

Die Anlagen werden in ‚Genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 4) und ‚Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 22) klassifiziert.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen berühren die Belange des Immissionsschutzes typischerweise nicht so stark und werden deshalb nur bestimmten Betreiberpflichten und gegebenenfalls repressiven Eingriffen unterworfen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind insbesondere von Anlagen abzugrenzen, die keine Anlagen im Sinne von § 3 BImSchG darstellen.

So müssen spezielle Anlagen, wie beispielsweise Kindergärten, Fußballstadien oder Tennisanlagen immer einzelfallbezogen, das heißt nach den jeweils herrschenden Vorortbedingungen, eingeordnet werden.

Rechtsgrundlagen

Baugenehmigung und Bauleitplanung

Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren sowie beim Erstellen von Bebauungs-, Vorhabens- und Erschließungsplänen sowie ähnlichen Planungen wird das Sachgebiet Immissionsschutz beteiligt.

Damit soll von vornherein das Einhalten gesetzlicher Vorgaben zum Lärmschutz überprüft und spätere Nutzungskonflikte vermieden werden.

Bitte beachten Sie

Auch das konsequenteste Umsetzen von Schallschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik kann keine vollständige Reduzierung von Geräuscheinwirkungen garantieren. Dem Schutz der Nachbarschaft kommt zwar eine besondere Bedeutung zu, doch ist ein gewisses Maß an Geräuschwirkungen durchaus zulässig und muss vom Nachbarn gegebenenfalls hingenommen werden.

Immissionsschutz beim Bauen und Planen

Das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht ist ein relativ komplexes Rechtsgebiet und stellt an den Anlagenbetreiber hohe Anforderungen. Neben dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit all seinen Verordnungen gelten zahlreiche weitere Regelungen sowie Vorschriften aus dem Naturschutz-, Umwelt- und Baurecht.

Aufgrund dieser Komplexität empfehlen wir zu Ihrem Vorhaben in jedem Fall ein Vorgespräch mit uns. Während einer solchen Antragskonferenz zwischen Ihnen und uns als Vertreter der Genehmigungsbehörde sowie der betroffenen Fachbehörden lassen sich die wichtigsten Fragen zu Verfahren und zu notwendigen Unterlagen effektiv besprechen. Bitte kontaktieren Sie uns!

Antragsunterlagen EliA-Sachsen

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt und dem Verfahrenshandbuch: 

Merkblatt, Formulare und Verfahrenshandbuch 

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