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Verwaltungsleistungen

Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter) beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Für das gewerbliche Ausüben einer Maklertätigkeit beziehungsweise die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen sowie die gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung benötigen Sie eine Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist erforderlich für die:

  • Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
    • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
    • gewerbliche Räume, Wohnräume
    • Darlehen mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (Hinweis: Für die Vermittlung von oder die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen bedarf es jedoch einer Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung)
  • Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
  • wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
  • Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit oder Auftraggeber erforderlich ist, kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls möglich.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommualen Steueramtes
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes, das für Ihren Wohnort zuständig ist
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei unserer Behörde (Belegart O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei unserer Behörde (Belegart 9)
  • nur bei Wohnimmobilienverwaltung: Versicherungsbestätigung zum Nachweis der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung

Achtung: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses sowie der Versicherungsbestätigung; letztere ist nur von der juristischen Person vorzulegen). Zusätzlich werden eine Kopie des Handelsregisterauszugs und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.

Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis weniger als 5 Jahre in Deutschland auf, werden zusätzlich Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt. Wegen der Einzelheiten kontaktieren Sie bitte unsere Behörde.

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Das Landratsamt Vogtlandkreis als zuständige untere Verwaltungsbehörde für Antragsteller, die ihren Betriebssitz im Vogtlandkreis haben, nimmt Ihre Anträge entgegen und prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob Versagungsgründe vorliegen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden vorgegebenen Stellungnahme eingefordert. Liegen diese vor, wird über Ihren Erlaubnisantrag entschieden.

Sonstiges

Sonstiges

Die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit genauestens zu beachten.

Hinweis für Bauträger und Baubetreuer: Gemäß § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung haben Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 Makler- und Bauträgerverordnung ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sollten keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten durchgeführt worden sein, so ist bis zu diesem Termin eine Negativerklärung abzugeben. Diese Negativerklärung muss nicht durch einen geeigneten Prüfer erstellt werden.

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter haben auf Anordnung der Erlaubnisbehörde eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.

Gebühren

Gebühren

Kostenerhebung nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz sowie dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen unter Beachtung der einschlägigen EU-Richtlinie (Gebührenrahmen: 202,00 – 785,00 Euro).

Formulare

Formulare

Das Antragsformular können Sie in der Randspalte (unter Dokumente) downloaden und ausfüllen oder uns kontaktieren, wenn Sie es per E-Mail oder in Papierform zugeschickt bekommen möchten. Dem Formular können Sie auch nähere Informationen zum Beispiel zu geforderten Nachweisen entnehmen.

Dieses Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden.

Rechtsgrundlagen