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Information zu Masern und zum Masernschutzgesetz

Masern
Die ernst zu nehmende Erkrankung wird durch das Masernvirus ausgelöst. Es handelt sich hierbei um eine hochansteckende, zweiphasig verlaufende Viruserkrankung. Diese ist durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes gekennzeichnet und kann komplikationsreich verlaufen.
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion, zum Beispiel durch Husten, Niesen oder Sprechen, von Mensch zu Mensch. Die Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis Erkrankungsausbruch) beträgt 8 bis 12 Tage. Infizierte Personen sind 4 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des typischen Masernausschlages infektiös. Ein „Nestschutz“, also ein Schutz durch mütterliche Antikörper, besteht nur während des 1. Lebenshalbjahres, wenn die Mutter selbst geimpft oder an Masern erkrankt war.

Krankheitsverlauf:
Die Erkrankung beginnt meist mit Fieber, Reizhusten, Schnupfen, Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und Augen als Bindehautentzündung. Das erste Stadium dauert zirka 3 bis 5 Tage. Bezeichnend sind kalkspritzerartige weiße Beläge auf hochroter Mundschleimhaut im Bereich der oberen Backenzähne.
Im Anschluss (3 bis 7 Tage nach Krankheitsbeginn) kommt es erneut zu einem plötzlichen Fieberanstieg und starkem Krankheitsgefühl. Es tritt ein Ausschlag auf, der hinter den Ohren und im Gesicht beginnt und sich rasch über den gesamten Körper ausbreitet. Ab dem 3. Tag beginnt dieser abzublassen.
Zur sicheren Diagnosestellung ist eine labordiagnostische Bestätigung der Masern-Erkrankung zwingend erforderlich.
Komplikationen:
Abschwächung des Immunsystems für zirka 6 Wochen.
Es kann zu Mittelohrentzündung, Lungenentzündung, Bronchitis, Durchfall sowie zu Hirnentzündung kommen. Letztere tritt mit einer Häufigkeit von zirka 1 zu 1000 Fällen auf und kann in 10 bis 20 Prozent tödlich enden.
Gefürchtete Spätkomplikationen sind die „Defektheilungen“ nach der Hirnentzündung in zirka 20 bis 30 Prozent der Fälle sowie die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE), die auch erst nach 6 bis 8 Jahren auftreten kann und immer tödlich endet.
Therapie:
Die Behandlung erfolgt nur symptomatisch, zum Beispiel mittels fiebersenkenden Medikamenten, ausreichend Flüssigkeitszufuhr, sekretlösenden Medikamenten sowie Bettruhe.
Eine antibiotische Therapie ist nur bei einer zusätzlichen bakteriellen Infektion (zum Beispiel Mittelohrentzündung, Lungenentzündung) sinnvoll.


Vorgehen nach Kontakt zu Erkrankten:
Bei fehlendem oder unvollständigem Masernschutz sollte innerhalb der ersten 3 Tage nach Kontakt geimpft werden (sogenannte „Riegelungsimpfung“).

Vollständig geschützt sind fast ausnahmslos Personen:

  • die 2 Impfungen im Abstand von 3 Monaten erhalten haben,
  • die selbst an Masern erkrankt waren (mit ärztlicher Bestätigung),
  • bei denen ein dokumentierter Antikörpernachweis vorliegt oder
  • die vor 1958 geboren sind.

Umsetzung Masernschutzgesetz:
Das Masernschutzgesetz gilt seit 1. März 2020. Es verpflichtet Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden beziehungsweise tätig sind (zum Beispiel Schulen, Kindertageseinrichtungen und Heime) oder in medizinischen Einrichtungen arbeiten (zum Beispiel Arztpraxen, Krankenhäuser, Physiotherapien), einen ausreichenden Masernschutz vorzuweisen. Auch Praktikanten, Angehörige von Dienstleistungsunternehmen und ehrenamtlich Tätige müssen diesen erbringen, sofern sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind.
Für „Bestandspersonal“, das in den oben genannten Einrichtungen bereits vor dem 1. März 2020 tätig war sowie betreute Personen, deren Aufnahme vor dem 1. März 2020 stattgefunden hat, gab es eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022. Bis dahin musste der Nachweis spätestens vorgelegt werden.
Verantwortlich für die Kontrolle des Nachweises ist in erster Linie die Einrichtungsleitung. Diese darf nur Personen mit vollständigem Masernschutz neu aufnehmen oder beschäftigen. Sonst gilt ein Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot unmittelbar kraft Gesetzes beziehungsweise kommt es zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach Fristsetzung von 4 Wochen (betrifft Schüler aufgrund bestehender Schulpflicht). Ausnahmen sind zeitlich befristete Kontraindikationen, welche dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Masernschutzgesetz eine Seite mit Antworten zu häufig gestellten Fragen eingestellt.
Diese erreichen Sie unter folgendem Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html