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Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung

  • Die Tierärzte in der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Vogtlandkreis leisten einen wertvollen Beitrag zum Gesundheitsschutz in der Bevölkerung, in dem Schlachttiere und deren Fleisch in sämtlichen gewerblichen Schlachtbetrieben auf das Vorliegen von auf den Menschen übertragbare Krankheiten (Zoonosen) untersucht werden. Nur Fleisch, das als genusstauglich eingestuft wurde, darf auch in den Verkehr und damit zum Verbraucher gelangen.
  • Aber auch im Rahmen der Hausschlachtung besteht für Tierhalter bzw. landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Farmwild (z.B. Dam- und Rotwild in Gehegen) ausschließlich für den eigenen Bedarf im eigenen Haushalt schlachten wollen, die Verpflichtung der Anmeldung zur amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
  • Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Rahmen einer Hausschlachtung ist gebührenpflichtig. Die jeweils aktuelle Gebührenhöhe können dem „Gebührenverzeichnis Hausschlachtung Vogtlandkreis“ entnommen werden.
  • Die im Vogtlandkreis für die Durchführung zuständigen amtlichen Tierärzte bzw. amtlichen Fachassistenten (früher „Fleischkontrolleure“) finden Sie im Geo-Portal.
  • Auch die jeweiligen Kontrollbezirke für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung (früher „Fleischbeschaubezirke“) mit den entsprechenden Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen finden Sie im Geo-Portal.
    So sollte es möglich sein, den zuständigen amtlichen Tierarzt bzw. Fachassistenten zu ermitteln.
    Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass bereits im Vorfeld einer geplanten Hausschlachtung der Untersucher rechtzeitig, spätestens 24 h vor der geplanten Schlachtung, informiert wird.
  • Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass für die Schlachtung von Schafen/Ziegen ab einem Alter von 18 Monaten eine Pflichtuntersuchung auf TSE (Scrapie) besteht. Näheres kann der zuständige amtliche Untersucher mitteilen. Wichtig ist es, dass dies bei der Planung von Hausschlachtungen berücksichtigt wird, da Untersuchungsergebnisse in der Regel erst nach 12 bis 24 Stunden nach der Entnahme vorliegen. Vor dem Vorliegen des Untersuchungsergebnisses darf der Schlachtkörper nicht verwertet und weiter verarbeitet werden.