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Anwendung von Tierarzneimitteln - Pflichten des Tierhalters

Der richtige Umgang mit Tierarzneimitteln betrifft nicht nur Tierärzte sondern auch Tierhalter, hier in besonderem Maße Halter von lebensmittelliefernden Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Bienen, zur Schlachtung vorgesehe Pferde, zur Schlachtung vorgesehene Kaninchen, Wild, Speisefische).

  • Daher gelten hier besondere Anforderungen was die Anwendung und den Erwerb von apotheken- und/oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln (auch Homöopathika!) bei diesen Tieren betrifft.
  • Denn diese Tiere dienen der Lebensmittelgewinnung – Verbraucherschutz ist also hier groß geschrieben, um zu verhindern, dass etwaige Rückstände von Arzneimitteln in Fleisch, Milch oder Eiern nicht auf „dem Teller„ landen.
  • Der Halter dieser Tierarten ist daher verpflichtet ein sogenanntes “Bestandsbuch“ zu führen.
    Hier sind zum Beispiel folgende Angaben tagaktuell sowie zeitlich geordnet zu erfassen:
  1.  jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, apotheken- und/oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln (auch Homöopathika!)
  2.  die behandelten Tiere bzw. die Tiergruppe müssen so dokumentiert sein, dass sie genau identifiziert werden können (Ohrmarkennummern!)

Um die Erfassung zu erleichtern haben wir für Sie als Tierhalter Ihnen hier eine Vorlage für ein derartiges „Bestandsbuch“ hinterlegt.

Bitte beachten Sie: Das „Bestandsbuch“ ist 5 Jahre aufzubewahren!

Für Rückfragen steht Ihnen das Team LÜVA jederzeit gern zur Verfügung.