Inhalt

Tote Tiere und Schlachtabfälle in Wald und Flur?

Informationen zur Entsorgung von toten Tieren und Schlachtabfällen

Immer wieder kommt es vor, dass Spaziergänger im Wald auf unansehnliche Überreste von Tieren stoßen. Häufig handelt es sich dabei allerdings nicht etwa um Fallwild, sondern um illegal entsorgte Tierkörper oder Schlachtabfälle!
Manch einer scheint sich nicht bewusst zu sein, dass alle toten Tiere, mit Ausnahme von Wildtieren, dem Tierkörperbeseitigungsrecht unterliegen. Tierkörper, Schlachtabfälle und andere tierische Nebenprodukte können zu einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier werden, sofern sie nicht fachgerecht entsorgt werden. Daher besteht für diese Materialien eine Beseitigungspflicht. Der Weg der Entsorgung ist dabei genau vorgegeben. Diese Beseitigungspflicht besteht selbstverständlich auch für tierische Abfälle aus Hausschlachtungen.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Entsorgung erhält man Auskunft beim Amt für Abfallwirtschaft und beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises.

In Sachsen ist der Zweckverband TBA Sachsen in Lenz mit der Entsorgung und Abholung von Tierkörpern, Schlachtabfällen und anderen tierischen Nebenprodukten beauftragt. Fallen in Ihrem Haushalt oder Betrieb entsorgungspflichtige Produkte an, ist es Ihre Pflicht, dies dem Zweckverband zu melden und bei der Abholung mitzuwirken. Die Kontaktdaten des Zweckverbandes TBA Sachsen sind:

Tierkörper privat gehaltener Kleintiere und Exoten

Grundsätzlich hat auch die Entsorgung von privat gehaltenen Kleintieren und Exoten auf dem geschilderten Weg zu erfolgen. Für diese Tiere sind jedoch auch folgende Entsorgungswege möglich:

  • mindestens 50 cm tiefes Vergraben auf dem eigenen Grundstück, wenn dieses nicht in einem
    Wasserschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt,
  • Abgabe an einen Tierarzt, der gegen ein Entgelt die Entsorgung anbietet,
  • Beerdigung auf einem dafür zugelassenen Tierfriedhof,
  • Verbrennung in einem dafür zugelassenen Tierkrematorium,
  • Entsorgung über die Kleintierkörpersammelstellen des Vogtlandkreises

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass über die Kleintierkörpersammelstellen keine Schlachtabfälle entsorgt werden dürfen.
Auch für die Entsorgung von toten landwirtschaft- lichen Nutztieren einschließlich Geflügel, Tauben und Kaninchen (außer Heimtierhaltung) sind die Sammelstellen nicht zu benutzen.

Ausnahmen für Jäger

Erlegt ein Jäger Wild in kleinen Mengen für den eigenen Bedarf oder zur direkten Abgabe an Endverbraucher, muss er die Nebenprodukte des Tierkörpers nicht zwingend über den Zweckverband TBA Sachsen entsorgen lassen. Er kann sie gemäß den Prinzipien der waidgerechten Jagd sowie unter Beachtung der Regelungen des Gewässerschutzes im Wald vergraben.

Abfall aus Gastronomiebetrieben

Abfälle aus gewerblichen Gastronomiebetrieben die Fleischprodukte enthalten sind tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 und damit ebenso entsorgungspflichtig. Hier besteht jedoch eine Wahlmöglichkeit: entsorgt werden kann entweder über die TBA Lenz oder über ein anderes, dafür amtlich zugelassenes, Unternehmen.