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Gesellschaftsjagden

Aktuelle Mitteilung des Sächsischen Staatsminsteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt - Stand 03.12.2020

Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden  im Sinne von § 1 Abs. 5 SächsJagdG kann als triftiger Grund eingeordnet werden. Infolgedessen gibt es jetzt folgende offizielle Aussagen zur Ausübung der Jagd unter den aktuell bestehenden Corona-Bedingungen:

• Die Durchführung von Gesellschaftsjagden im Sinne des § 1 Abs. 5 SächsJagdG mit entsprechendem schriftlichen Hygienekonzept ist auch unter den Bedingungen der ab 1. Dezember 2020 geltenden CoronaSchutzVO möglich.

 • Soweit die Landkreise/Kreisfreie Städten aufgrund von Inzidenzen von mehr als 200 verschärfende Allgemeinverfügungen mit Ausgangssperren angeordnet haben/werden, gilt zur Jagd in Bezug auf die allgemeine Ausgangssperre folgendes:

Die Einzeljagd ist ein »triftiger Grund«, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen einhält. Dies gilt für den Jagdbezirk in Sachsen, in dem die Einzeljagd befugt ausübt wird. Auch die erforderlichen Aktivitäten zum Zweck der Beprobung von Fall- und Unfallwild ist zugelassen. Auch hier sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden § 1 Abs. 5 SächsJagdG ist ein triftiger Grund. Gesellschaftsjagden dürfen - wie bisher - nur mit entsprechendem schriftlichen Hygienekonzept durchgeführt werden.

Die Durchführung von Versammlungen, Jägerstammtischen, gemeinsame Anfahrten (außer mit dem Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstands) sind nicht zulässig

Zulässig sind zudem die Nachsuche im Rahmen der Jagdausübung, die Ausübung der Jagdaufsicht, die Direktvermarktung von Wildbret, die Beschickung von Salzlecken und Kirrungen, die individuelle Ausbildung von Jagdgebrauchshunden (keine Gruppenausbildung) sowie der Bau und Reparatur von Reviereinrichtungen und der Anbau von Wildäckern, Hecken und Blühflächen, soweit die Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes eingehalten werden, also in Begleitung von Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, erfolgen. Mit der Nachsuche kann erforderlichenfalls auch ein Dritter beauftragt werden, der die Nachsuche im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten selbstständig durchführt.