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Erlaubnispflicht

Das Tierschutzgesetz gibt in § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen.

Dies sind:

  • Das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
  • Das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der diese gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
  • Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
  • Das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
  • Die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.