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genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG

Industrieanlagen und andere gewerbliche und private technische Anlagen können die Umwelt durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen empfindlich belasten.

Vorhaben für solche Anlagen bereits in der Planungsphase zu begleiten, ist unsere Aufgabe. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ist unsere Handlungsgrundlage.

4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 3) unterscheidet grundsätzlich 3 Gruppen von Anlagen:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte, sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und ggf. Fahrzeuge
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können

Die Anlagen werden in ‚Genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 4) und ‚Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 22) klassifiziert.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Bundes-Immsissionsschutzgesetz (§ 4) geregelt und in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImSchV, Anhang) gelistet.

Weitere Kriterien der genehmigungsbedürftigen Anlagen (4. BImSchV, § 1)

  • Nach objektiven Umständen ist zu erwarten, dass die Anlage länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben wird.
  • Die maßgeblichen Leistungsgrenzen und Anlagengrößen (Anhang 1) sind am rechtlichen und tatsächlich möglichen Betriebsumfang zu bemessen. Unerheblich ist, wenn beispielsweise keine Vollauslastung vorliegt. Führt eine Anlagenerweiterung dazu, dass Leistungsgrenze oder Betriebsgröße erstmalig überschritten wird, bedarf die gesamte Anlage einer Genehmigung.
  • Als Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die die Anlage auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt.
  • Anlagen nach Artikel 10 der Industrieemissions-Richtlinie (RL 2010/75/EU) sind in Anhang I, Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet.

Mehr erfahren Sie hier

  • Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie | sachsen.de

Rechtsgrundlagen

Immissionsschutz beim Bauen und Planen

Das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht ist ein relativ komplexes Rechtsgebiet und stellt an den Anlagenbetreiber hohe Anforderungen. Neben dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit all seinen Verordnungen gelten zahlreiche weitere Regelungen sowie Vorschriften aus dem Naturschutz-, Umwelt- und Baurecht.

Aufgrund dieser Komplexität empfehlen wir zu Ihrem Vorhaben in jedem Fall ein Vorgespräch mit uns. Während einer solchen Antragskonferenz zwischen Ihnen und uns als Vertreter der Genehmigungsbehörde sowie der betroffenen Fachbehörden lassen sich die wichtigsten Fragen zu Verfahren und zu notwendigen Unterlagen effektiv besprechen. Bitte kontaktieren Sie uns!

Antragsunterlagen EliA-Sachsen

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt und dem Verfahrenshandbuch: 

Merkblatt, Formulare und Verfahrenshandbuch 

Rechtsgrundlagen

Betreiberpflichten

Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind im § 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verankert.

Mit der gesetzlichen Reglung soll die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt während der Errichtung, des Betriebes und der Stilllegung der in Rede stehenden Anlagen sichergestellt werden. Die Betreiberpflichten werden in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der Anlagen konkretisiert und regelmäßig immissionsschutzrechtlich überwacht. Es wird darauf hingewiesen das gemäß § 63 Bundesimmissionsschutzgesetz ab Dezember 2020 Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land keine aufschiebende Wirkung haben.

genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen

Windenergieanlagen sind ab einer Gesamthöhe von 50 Metern nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Anhang 1 Nr. 1.6 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetztes genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Errichtung und des Betriebs solcher Anlagen wird in Abhängigkeit von der Größe und der Anzahl der Windenergieanlagen in einem aufwendigen umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Im Verfahren werden zum Beispiel Belange der Raumordnung, des Naturschutzes, des Boden- und Gewässerschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftfahrtbehörde sowie dem Schall- und Schattenwurf geprüft bzw. die zuständigen Stellen und Behörden beteiligt. Die Bewertung von Anlagengeräuschen zum Schutz gegen Lärm erfolgt nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.

Tieffrequente Geräusche

Unter tieffrequenten Geräuschen versteht man Luftschallwellen, die sich in einem Frequenzbereich unter 90 Hertz mit größeren Längenwellen bewegen. Unter „Infraschall“ versteht man Luftschallwellen im tieffrequenten Bereich (< 90 Hertz) aber mit Frequenzen unterhalb des menschlichen Hörbereiches (< 20 Hertz). Als untere Grenzfrequenz für das menschliche Hören wird allgemein die Frequenz von 20 Hertz betrachtet. Nach Oben liegt die Grenzfrequenz bei 20.000 Hertz (20 Kilohertz). Darüber hinaus wird dieser Schall als „Ultraschall“ bezeichnet. Der Frequenzbereich 1 bis 20 Hertz wird international als Infraschall definiert (ISO 7196). Infraschall ist im eigentlichen Sinne nicht mehr hörbar, da eine differenzierte Tonhöhenwahrnehmung für das menschliche Ohr nicht mehr möglich ist. Er wird oft als „Druck auf den Ohren“ oder pulsierende Empfindung wahrgenommen. Die Wahrnehmungsschwelle liegt dabei frequenzabhängig bei sehr hohen Pegelwerten. Die Ausbreitungsdämpfung durch Luftabsorption ist bei tieffrequentem Schall gering. Auch die Schalldämmung von Bauteilen (zum Beispiel Fenstern und Leichtbauwänden) beträgt nur wenige Dezibel. So ist auch die Abschirmung von Infraschallwellen durch ein Hindernis (Schutzwall) sehr gering. Tieffrequenter Schall einschließlich Infraschall stehen oft in Verbindung mit Festkörperschwingungen (Transmission/ Körperschall/) im selben Frequenzbereich. Die Bewertung von tieffrequenten Geräuschen einschließlich Infraschall erfolgt nach DIN 45680. In dieser Norm ist auch die Hörschwelle des Menschen definiert.

Schallwellen im tieffrequenten Bereich werden durch natürliche oder technische Quellen als Entstehungsursache ausgelöst. Natürliche Quellen sind zum Beispiel starke Windströmungen und Turbulenzen, Erdbeben, Vulkaneruptionen, Wasserfälle sowie die Meeresbrandung. Emissionen natürlicher Quellen treten mit hohen Pegeln im Infraschallbereich (Wind bis 135 Dezibel) in einem großen Einwirkungsbereich auf. Hierbei werden neben Infraschall auch Schallemissionen im Hörschallbereich abgestrahlt. Da sie aber selten und kurzzeitig auf den Menschen einwirken, haben sie immissionsschutzrechtlich keine Bedeutung.

Technische Anlagen können dagegen räumlich begrenzt auch ständig einwirken. Technische Quellen sind zum Beispiel Heizungs- Klima- und Lüftungsanlagen, Verdichterstationen, Gasturbinen, Blockheizkraftwerke, Stanzen, Rüttler, Vibratoren, Sprengungen sowie Verkehrsmittel, wie z. B. Hubschrauber, Flugzeuge, Lastkraftwagen und die Bahn, welche tieffrequente Geräusche und Infraschall erzeugen können.

Infraschall bei Windkraftanlagen

Gegenüber Windenergieanlagen herrscht oft Skepsis, wenig Akzeptanz und überwiegend die Meinung, dass diese Anlagen grundsätzlich hörbare tieffrequente Geräuschanteile und „nachteiligen“ Infraschall an benachbarten Wohngebäuden im Umfeld dieser Anlagen verursachen würden. In diesem Zusammenhang wird auf den Abschlussbericht der Deutschen Bundesstiftung Umwelt von 2014 zur Untersuchung der Beeinträchtigung von Anwohnern durch Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen hingewiesen. Hierin wird unter anderem auch zur Mindestabstandsregelung Position bezogen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Ausmaß der Geräuschbelästigung nicht abhängig vom Abstand zu einem Windpark ist. In Sachsen existiert derzeit keine verbindliche 1000 Meter Abstandsregelung.

Deutlich wurde in der Studie auch, dass es nachweisbare störende Geräusche von Windenergieanlagen geben kann, die aus akustischer Sicht mit der Betriebsspezifik dieser Anlagen zusammenhängen, jedoch nicht mit nachteiligem Infraschall. Bei Windenergieanlagen ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Wind selbst eine bedeutende Infraschallquelle darstellt. Die windinduzierten Infraschallpegel werden oft fälschlicherweise dem Anlagenbetriebsgeräusch zugeordnet.

Der Höreindruck von Windenergieanlagen ist der eines „tiefen“ Geräusches (Fauchen). Dieser resultiert aus den hörbaren Geräuschanteilen zwischen etwa 100 bis 400 Hertz und ist weder auf das Vorhandensein relevanter tieffrequenter Geräusche noch auf Infraschall zurückzuführen. Windenergieanlagen sind keine „lauten“ Infraschallquellen!