Öffentliche Lotterie oder Ausspielung, Einzelgenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Lotterien und Ausspielungen werden unter dem Begriff des öffentlichen Glücksspiels zusammengefasst. Sie sind im Freistaat Sachsen grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Unter Lotterie versteht man ein Glücksspiel, dessen Teilnehmende gegen Zahlung eines Entgeltes die Chance eingeräumt wird, einen Geldgewinn zu erlangen. Bei einer Ausspielung können an Stelle von Geld Sachen oder geldwerte Vorteile gewonnen werden. Tombolas sind Ausspielungen mit Sachgewinnen. Beiden ist gemeinsam, dass der Gewinn vom Zufall abhängt.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
Sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen fallen unter die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) und müssen nur angezeigt werden.
Voraussetzungen
- geplante Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung, die nicht die Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) erfüllt
Verfahrensablauf
- Fordern Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei der Landesdirektion Sachsen an.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Landesdirektion Sachsen prüft umgehend Ihren Antrag und gibt Ihnen schriftlich Bescheid.
- Wurde Ihnen die Genehmigung erteilt, melden Sie die Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt Chemnitz-Mitte an.
- Nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung legen Sie der Landesdirektion Sachsen (Dienststelle Leipzig) den Verwendungsnachweis vor, aus dem hervorgeht, dass der Reinertrag gemeinnützigen Zwecken zugeführt wurde.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
- Kopie der Satzung
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes
- Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne mit deren Wertangabe)
Fristen
- Bearbeitungszeit: mindestens zwei Monate
- Vorlage des Verwendungsnachweises: Frist laut Genehmigungsbescheid
- Anmeldung beim Finanzamt: rechtzeitig vor der Veranstaltung
Kosten (Gebühren)
- Verwaltungsgebühr: 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes (abzüglich Lotteriesteuer) der auszugebenden Lose - mindestens EUR 50,00, höchstens EUR 10.000
Rechtsgrundlage
- §§ 4, 12 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) - Allgemeine Bestimmungen; Erlaubnis
- § 4 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG)
- Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott)
- § 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Nr. 47 Tarifstelle 6
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.04.2024