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Meldung zur Abfallentsorgung

Behinderung, Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung beantragen

Allgemeine Informationen

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gelten besondere Regelungen.

Um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt wurde.

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des Anspruchs auf den Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Diese Regelungen umfassen beispielsweise

  • besonderen Kündigungsschutz,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste und
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.

Voraussetzungen

Es besteht ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30.

Verfahrensablauf

  • Den Antrag auf Gleichstellung können Sie bei der Agentur für Arbeit formlos (mündlich, telefonisch, schriftlich) einreichen.
  • Sie erhalten daraufhin ein Formular, welches ausgefüllt und zurückgeschickt wird.
  • Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie Bescheid, ob diesem stattgegeben wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid oder
  • sonstiger Bescheid über den Grad der Behinderung.

Kosten (Gebühren)

 keine

Rechtsgrundlage

  • § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Begriffsbestimmungen
  • § 151 SGB IX - Geschützter Personenkreis - Geltungsbereich
  • § 156 SGB IX - Arbeitsplatz

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

Fristen

 keine

Hinweise (Besonderheiten)

Jugendliche und junge Erwachsene

Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene sind schwerbehinderten Menschen während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Hierfür ist kein Antrag erforderlich.

Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erhalten trotzdem Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung vom Integrationsamt.

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