Opfer von Gewalttaten, Entschädigung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, so können Sie vom Staat unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Die Bedingungen regelt das Opferentschädigungsgesetz (Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten / OEG).
Die Leistungen bei Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland orientieren sich inhaltlich an den Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges - BVG) vorsieht und können etwa in der Übernahme von Heilbehandlungskosten, aber auch in Rentenleistungen für Beschädigte oder deren Hinterbliebene bestehen. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Einzelfall. Bei Beschädigten ist der Grad der Schädigungsfolgen maßgeblich.
Beschädigte infolge einer Gewalttat im Ausland können (unter bestimmten Umständen) Heil- und Krankenbehandlung sowie Einmalzahlungen in Höhe des Grades der Schädigungsfolgen erhalten.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn
- Sie in der Bundesrepublik Deutschland oder - unter bestimmten Voraussetzungen - im Ausland Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs (zum Beispiel eines Raubüberfalls, einer Vergewaltigung oder eines Terroranschlags) geworden sind und
- dabei einen gesundheitlichen Schaden davon getragen haben.
Auch wenn Sie einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt haben und dadurch verletzt wurden, kann ein Anspruch bestehen.
Antragsberechtigte
- deutsche und nicht-deutsche Staatsangehörige
Nicht anspruchsberechtigt sind Sie insbesondere, wenn
- Sie die Schädigung selbst verursacht oder durch Ihr Verhalten provoziert haben
- Sie als geschädigte Person nicht im Rahmen des Ihnen Möglichen zur Aufklärung des Geschehens beitragen (dies ist beispielsweise und in der Regel der Fall, wenn Sie keine Strafanzeige erstatten)
Hinweis: Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen sozialrechtlichen Entschädigungsansprüchen zusammen, so kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz entfallen oder gemindert werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Schädigung zugleich ein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung oder ein Dienstunfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist.
Verfahrensablauf
Sie können die Entschädigung mithilfe eines Antragsassistenten online beantragen, ersatzweise verwenden Sie für die schriftliche Beantragung die bereitstehenden elektronischen Formulare.
Online-Antrag
Halten Sie elektronische Kopien Ihres Personalausweises (oder auch Ihres Reisepasses) und von Unterlagen bereit, die Sie als Nachweise zum Antrag einreichen werden.
- Folgen Sie dem obigen Link zum Onlineantrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Antragseingang schriftlich auf dem Postweg und informiert Sie über das weitere Vorgehen.
Schriftlicher Antrag
- Sollten Sie das Onlineverfahren zur Antragstellung nicht nutzen können, erhalten Sie die erforderlichen Formulare hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
- Füllen Sie den Antrag - soweit wie möglich - vollständig aus, beachten Sie die Ausfüllhinweise.
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Antragsprüfung und Bescheid
Der Sachverhalt wird von Amts wegen aufgeklärt. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzuwirken. Die Verwaltungsbehörde kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige anhören,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen sowie
- Urkunden beschaffen oder verlangen, dass diese von den Beteiligten vorgelegt werden.
Mit Einverständnis oder auf Wunsch der Antragstellenden oder Versorgungsberechtigten kann die Verwaltungsbehörde von den jeweiligen Trägern Krankenpapiere, Aufzeichnungen und ähnliche Unterlagen zur Einsicht heranziehen.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Sie Opferentschädigung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular für die entsprechende Leistung
- Nachweise und Unterlagen auf Anforderung
Fristen
- Antragsfrist:
Antrag auf Opferentschädigung innerhalb eines Jahres nach der erlittenen Tat - Leistungsgewährung:
bei bestehendem Anspruch rückwirkend ab dem Monat der Gewalttat
Wird die einjährige Antragsfrist nach der erlittenen Tat überschritten, können Leistungen nur noch ab dem Monat der Antragstellung und für die Zukunft gewährt werden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.08.2023
Kosten (Gebühren)
keine