Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) stellen
Allgemeine Informationen
Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit den Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe
Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Sparkasse nicht einvernehmlich lösen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beantragen.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV) hat zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit den Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle beim DSGV ist durch das Bundesamt für Justiz als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt.
Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit dem betroffenen Geldinstitut lösen. Sie sollten im ersten Schritt zunächst dort um Klärung bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.
Voraussetzungen
- das betreffende Institut nimmt am Verfahren teil
- Gegenstand der Schlichtung: alle Produkte und Dienstleistungen des betreffenden Institutes, insbesondere Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich im Falle einer Streitigkeit über einen Geschäftsvorfall zunächst an das betroffene Institut, damit dieses Gelegenheit erhält, eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen und Ihrer Beschwerde unmittelbar abzuhelfen.
Schlichtungsantrag
- Konnte die Streitigkeit nicht unmittelbar mit dem Institut beigelegt werden und möchten Sie nunmehr die Schlichtungsstelle einbeziehen, müssen Sie dies dort in Textform beantragen. Ein Antragsformular steht im Internetportal der Schlichtungsstelle bereit (Link auch hier in Amt24).
- Schildern Sie in dem Antrag die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, und legen Sie Ihr konkretes Anliegen dar.
- Fügen Sie dem Antrag Unterlagen bei, die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlich sind.
- Den Antrag reichen Sie zusammen mit aussagefähigen Unterlagen zur Streitigkeit schriftlich oder per E-Mail bei der Schlichtungsstelle ein.
Prüfung
- Hat die Prüfung ergeben, dass die Schlichtungsstelle für den Antrag zuständig ist, holt diese eine Stellungnahme des betroffenen Instituts ein. Sie erhalten sodann eine Kopie dieser Stellungnahme verbunden mit der Möglichkeit, sich hierzu äußern zu können.
- Sofern sich das Schlichtungsverfahren bis dahin nicht erledigt hat, wird der gesamte Vorgang dem Ombudsmann vorgelegt (Schlichtungsvorschlag).
- Der Ombudsmann prüft den Sachverhalt und unterbreitet einen Schlichtungsvorschlag, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel
- Verträge (z. B. Darlehens- oder Sparverträge)
- Konto-/Depotauszüge
- Schriftwechsel mit dem betroffenen Institut
Kosten (Gebühren)
- Verfahrenskosten: keine
Auslagen (zum Beispiel Porto) werden nicht erstattet.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV). 23.02.2022
Weitere Informationen
- Informationen der Schlichtungsstelle (Informationen, Formulare und Tätigkeitsberichte)
Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV)
Fristen