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Verwaltungsleistungen

Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO (Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Für das Aufstellen von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigt man eine Erlaubnis. Diese berechtigt nur zur Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB mit Sitz in Berlin) zugelassen ist.
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die nach den Besonderheiten des Gewerberechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und deshalb nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft). Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls zulässig.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis der Belegart 0 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei unserer Behörde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei unserer Behörde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK), die belegt, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind
  • Vorlage Ihres Sozialkonzepts, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll; das Konzept ist entweder gemeinsam mit einer öffentlich anerkannten Institution zu erstellen oder alternativ kann ein bereits von dieser entwickeltes Konzept erlaubt genutzt und für Ihre Verwendung angepasst werden
  • Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (kann ausschließlich über Internet unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de eingeholt werden; dazu ist eine vorherige Online-Registrierung notwendig, sodass kostenpflichtige Abfragen erst nach Erhalt der Zugangsdaten durchgeführt werden können)

Achtung: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie - mit Ausnahme des Führungszeugnisses, der Personalpapiere und der Bescheinigung über die erfolgte Unterrichtung - für die juristische Person selbst beizubringen. Das Sozialkonzept ist zur juristischen Person als der Gewerbetreibenden vorzulegen. Zusätzlich dazu werden eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags benötigt.

Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis erst kurz in Deutschland auf (in der Regel weniger als ein Jahr), werden zusätzlich Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt. Wegen der Einzelheiten kontaktieren Sie bitte unsere Behörde.

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Als zuständige untere Verwaltungsbehörde für Antragsteller, die ihre Hauptniederlassung im Vogtlandkreis haben, nehmen wir Ihre Anträge entgegen und prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Trifft dies nicht zu, wird die Erlaubnis erteilt. Nach Begleichung der Verwaltungskosten wird Ihnen die Erlaubnis ausgehändigt oder zugesandt.

Gebühr

Gebühr

Kostenerhebung nach dem 10. Sächsischem Kostenverzeichnis in Verbindung mit dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen
(Gebührenrahmen: 60,00 € bis 560,00 €).

Formulare

Formulare

Das Antragsformular auf Erteilung der Erlaubnis können Sie in der Randspalte (unter Dokumente) downloaden und ausfüllen oder Sie kontaktieren uns, wenn Sie es per E-Mail oder in Papierform zugeschickt bekommen möchten. Dem Formular können Sie ebenfalls die vorzulegenden Unterlagen entnehmen.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Wenn Sie ihn in elektronischer Form stellen wollen, so muss er für seine Rechtswirksamkeit mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Sonstiges/Besonderheiten

Besonderheiten

Im Freistaat Sachsen existiert bislang keine öffentlich anerkannte Institution, die Sozialkonzepte zertifiziert oder gestaltet.

Die Aufstellung von Automaten jeder Art muss bei der für Ihre Hauptniederlassung zuständigen Behörde angezeigt werden.

Zusätzlich zur Erlaubnis benötigen Sie vorab jeweils eine schriftliche Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes. Hierzu müssen Sie sich an die Gewerbebehörde wenden, deren Zuständigkeit für den geplanten Aufstellungsort der Spielgeräte gegeben ist.

Die Bestimmungen der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit genauestens zu beachten, wobei wir insbesondere auf Punkt 3 aufmerksam machen möchten.

Aus der Spielverordnung ergibt sich beispielsweise,

  • wo und in welcher Anzahl Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden dürfen,
  • wann eine Überprüfung der Spielgeräte zu veranlassen ist und
  • welche Personen sich – neben Ihnen als Gewerbetreibenden – einem Unterrichtungsverfahren zu unterziehen haben.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) enthält eine Zulassungsdatenbank, in die man über das Internet Einsicht nehmen kann.

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.

Rechtsgrundlagen