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Preisangaben im Einzelhandel

Sicher ist es Ihnen auch schon so ergangen, dass Sie sich bei einem Einkaufsbummel über nicht ausgepreiste Waren geärgert haben, oder den Verkäufer nicht immer wieder fragen möchten, was dies oder jenes kostet.

Bei Überprüfungen im Einzelhandel werden immer wieder Verstöße gegen die korrekte Preisauszeichnung festgestellt.

Es gilt der oberste Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit.

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren und Leistungen anbietet, muss diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit Preisen auszeichnen. Dabei ist es uninteressant, ob diese Waren innerhalb des Verkaufsraumes, in Schaufenstern, Schaukästen oder außerhalb des Verkaufsraumes zum Beispiel auf Ständern angeboten werden. Die Preise sollen leicht ersichtlich, sofort richtig erkennbar und deutlich lesbar angebracht sein. Jedoch gibt es derzeit noch keine gesetzliche Regelung, die eine für Verbraucher gute Erkennbarkeit aufgrund ausreichender Schriftgröße gewährleisten kann. Der Preis soll sich eindeutig den jeweiligen Waren zuordnen lassen. Die Preise können an der Ware, auf Preisschildern am Regal oder durch Beschriftung der Ware selbst erfolgen.

Wesentliche Bestimmungen zu den Preisauszeichnungspflichten findet man in der Preisangabenverordnung.

Sollten Sie Verstöße feststellen, nehmen wir Ihre Hinweise gerne entgegen.

Quelle: Landratsamt Vogtlandkreis